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Online-Nachricht - Dienstag, 25.02.2025

Berufsrecht | Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur teilweise schwärzen (BRAK)

Die BRAK macht auf ein Urteil des FG Hamburg aufmerksam, wonach Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger ihr Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG teilweise schwärzen dürfen, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Alle beruflichen Angaben – etwa auch Fahrten zur Kanzlei, zum Gericht oder zum Lohnsteuerhilfeverein – zu schwärzen, geht jedoch zu weit (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50% betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG kann die private Nutzung hiervon abweichend mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Sachverhalt: Fraglich war, wie der Wert eines sowohl privat als auch beruflich genutzten Pkw zu berechnen war. Der Anwalt wollte anhand eines Fahrtenbuchs darlegen, dass er in verschiedenen Jahren zwischen 6 und 8 % privat gefahren sei. Er legte hierzu ein Fahrtenbuch dar, welches sehr umfangreiche Schwärzungen der Spalten „Fahrtstrecke“ sowie „Grund der Fahrt/besuchte Person“ zu allen beruflichen Fahrten enthielt – mit der Argumentation, er müsse als Berufsgeheimnisträger nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB die Identität seiner Mandantinnen und Mandanten schützen. Teilweise hatten diese Fahrten auch am Wochenende stattgefunden. Das FA erkannte das Fahrtenbuch nicht an und berechnete den Wert der privaten Nutzung im Einkommensteuerbescheid stattdessen nach der sog. 1 %-Methode. Wegen der zu umfangreichen Schwärzungen habe der Anwalt hier aber kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt, so die Argumentation des FA.

Hierzu führt die BRAK weiter aus:

  • Für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch brauche es laut FG Hamburg normalerweise genaue Angaben zu den geschäftlichen Reisen mit dem Datum, Fahrtzielen, den jeweils aufgesuchten Geschäftspartnern bzw. konkreten Gegenstand der beruflichen Verrichtung. Dabei sieht das FG aber auch eine Pflichtenkollision aufgrund der Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts, die sich auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung erstreckt.

  • Berufsgeheimnisträger dürften das Fahrtenbuch daher teilweise schwärzen, soweit diese erforderlich sind, um die Identitäten von Mandantinnen und Mandanten zu schützen.

  • Doch die Schwärzungen müssen dabei auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben, um Rückschlüsse auf die Identitäten von Mandantinnen und Mandanten zu vermeiden, so das FG weiter. Die Schwärzungen dürften sich aber nicht auf Daten erstrecken, die nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegen: Dies umfasse alle Ortsnamen, Fahrten in die eigene Kanzlei oder Fahrten zu Behörden, wenn zu diesen kein Mandatsverhältnis bestehe und die Bezeichnung des Gerichts bei Gerichtsterminen.

  • Keine Schwärzungen dürften schließlich vorgenommen werden, wenn der betroffene Mandant auf die Geheimhaltung seiner Identität verzichtet habe.

  • Die Berechtigung, einzelne Einträge zu schwärzen, ändere zudem nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Das Gericht müsse sich weiterhin die volle Überzeugung verschaffen, dass das Fahrtenbuch vollständig und richtig ist. Gegebenenfalls müsse der Berufsträger substantiiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der betroffenen Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen.

  • Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt allerdings die gesamte Spalte "Grund der Fahrt, besuchte Firmen/Personen" bei fast allen geschäftlichen Fahrten nahezu vollständig geschwärzt. Dies genüge den Anforderungen an ein Fahrtenbuch nicht mehr, so das FG. Die Schwärzungen nahezu einer gesamten Spalte umfassten hier auch Daten, die erforderlich seien, um die materielle Richtigkeit des Fahrtenbuchs prüfen zu können.

Hinweise:

Das FG hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Berufsgeheimnisträger zum Nachweis des Verhältnisses von privaten Fahrten zu beruflich veranlassten Fahrten ein geschwärztes Fahrtenbuch vorlegen können, grundsätzliche Bedeutung habe.

Das Urteil des FG Hamburg bezieht sich nicht nur auf Rechtsanwälte, sondern auf sämtliche Berufsgeheimnisträger.

Quellen: BRAK online, Meldung v. und ; NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
WAAAJ-85965