Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem Grund
Leitsatz
Die durch das Auftreten der Corona-Pandemie entstandenen wirtschaftlichen Unsicherheiten rechtfertigen nicht unabhängig von
der Bewertung der konkreten Umstände im Einzelfall die Annahme eines wichtigen Grunds für die vorzeitige Aufhebung des eine
ertragsteuerliche Organschaft begründenden Gewinnabführungsvertrags innerhalb der Fünfjahresfrist.
Ein wichtiger Grund für die Abkürzung der Mindestlaufzeit kann bei drohender Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der
Organgesellschaft, die unmittelbar die Existenz des Organträgers bedroht, gegeben sein, nicht aber bei einer nur vorübergehenden
Verschlechterung der Ertragslage.
Fundstelle(n): BAAAJ-85878
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Online-Dokument
Finanzgericht Düsseldorf
, Urteil v. 20.11.2024 - 7 K 2466/22 F
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