Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a Abgabenordnung (AO)) als Einkünfte aus Kapitalvermögen
Aufgrund
des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung sowie
der Nichtannahmebeschlüsse des (vorgehend , nv), 2 BvR 2674/14 (vorgehend , BStBl II 2014 S. 998), und vom , 2 BvR 482/14 (vorgehend , BFH/NV 2014 S. 830), 2 BvR 1711/15 (vorgehend , nv)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer oder des Gewerbesteuermessbetrags, gegen gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, gegen gesonderte Verlustfeststellungen nach § 10d Absatz 4 Satz 1 EStG oder gegen Bescheide, die die Änderung einer der vorgenannten Festsetzungen oder Feststellungen ablehnen, werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Besteuerung von Erstattungszinsen (§ 233a AO) nach § 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 EStG, auch i.V.m. § 52a Absatz 8 Satz 2 EStG (i. d. F. des JStG 2010, BGBl. 2010 I S. 1768) und § 20 Absatz 8 EStG, § 8 Absatz 1 KStG oder § 7 GewStG verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 20. Februar 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Festsetzung oder Feststellung im Sinne des Satzes 1.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanzamt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 0625
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3–S
0625–1/14
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 37/32 – S
0625 –1/18
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S
0625–2/2024
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 33-S
0625/2024-001/002
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S
0625-621/2014-86890/2024
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 0625 - 2024/002 -
51
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 0338 A – 027
– II 11
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV-S
0625-00000-2024/001
Niedersächsisches
Finanzministerium - 33-S
0625/030-0002
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0625
– 000001 – 2024 – 0020693 – V A 2
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - S
0625#2018/0001-0401 446
Ministerium für Finanzen und Europa
Saarland - S
0625-1#008
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31-S
0625/32/2-2025/575
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 – S
0625 – 5/8
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S
0625-037-17964/2024
Thüringer
Finanzministerium - S
0625/52
Fundstelle(n):
YAAAJ-85785