Gesetze: BFH EntlastG Art. 1 Nr. 5Beschleunigungsgesetz vom Art. 1 bis 5FGO § 104 Abs. 1, 2FGO § 105 Abs. 4FGO § 115 Abs. 1
Leitsatz
1. Art. 1 Nr. 5 BFH-EntlastG in seiner ursprünglichen Fassung ist nur noch anzuwenden, wenn die finanzgerichtliche Entscheidung, gegen die sich die Revision wendet, vor Inkrafttreten des Beschleunigungsgesetzes vom entweder verkündet oder von Amts wegen an Stelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
2. Eine finanzgerichtliche Entscheidung ist auch dann im Sinne des Art. 3 des Beschleunigungsgesetzes vom verkündet, wenn die Urteilsformel den Beteiligten mit einem Anschreiben des Vorsitzenden des FG-Senats formlos übersandt wird.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1986 II Seite 175 BFHE S. 120 Nr. 145, XAAAA-97634
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