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Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 6a GrEStG auf Anteilsübertragungen im Ausland (BFH)
 Die sogenannte Verlängerung der
		Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich
		Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt auch bei
		ausländischen Gesellschaften nach 
		§ 1 Abs.
		  3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn der
		Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück
		gehört (; veröffentlicht am
		).
Die sogenannte Verlängerung der
		Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich
		Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt auch bei
		ausländischen Gesellschaften nach 
		§ 1 Abs.
		  3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn der
		Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück
		gehört (; veröffentlicht am
		).
Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Nach § 6a Satz 2 GrEStG gilt Satz 1 auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats der EU oder eines Staats, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet.
Sachverhalt: Die A Group Unlimited (A) war alleinige Gesellschafterin der B Holdings Limited (B), beide mit Sitz in Irland. B war Alleingesellschafterin weiterer Gesellschaften mit Grundbesitz in Deutschland. Die Gesellschaftsstruktur bestand seit über fünf Jahren. Die Klägerin wurde im Jahr