Grunderwerbsteuer | Anwendung des
§ 6a GrEStG
auf Anteilsübertragungen im Ausland (BFH)
Die sogenannte Verlängerung der
Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich
Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt auch bei
ausländischen Gesellschaften nach
§ 1 Abs.
3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn der
Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück
gehört (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach
§ 6a Satz 1 Halbsatz 1
GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs.
2, 2a, 3 oder Abs. 3a
GrEStG steuerbaren
Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S.d.
§ 1 Abs.
1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Nach
§ 6a Satz 2
GrEStG gilt Satz 1 auch für entsprechende Umwandlungen
aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats der EU oder eines Staats, auf den das
Abkommen über den EWR Anwendung findet.
Sachverhalt: Die A Group
Unlimited (A) war alleinige Gesellschafterin der B Holdings Limited (B), beide
mit Sitz in Irland. B war Alleingesellschafterin weiterer Gesellschaften mit
Grundbesitz in Deutschland. Die Gesellschaftsstruktur bestand seit über fünf
Jahren. Die Klägerin wurde im Jahr
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