Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 6a GrEStG auf Anteilsübertragungen im Ausland (BFH)
Die sogenannte Verlängerung der
Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich
Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt auch bei
ausländischen Gesellschaften nach
§ 1 Abs.
3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, wenn der
Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück
gehört (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 6a Satz 1 Halbsatz 1 GrEStG wird für einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, Abs. 2, 2a, 3 oder Abs. 3a GrEStG steuerbaren Rechtsvorgang aufgrund einer Umwandlung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG die Steuer nicht erhoben. Nach § 6a Satz 2 GrEStG gilt Satz 1 auch für entsprechende Umwandlungen aufgrund des Rechts eines Mitgliedstaats der EU oder eines Staats, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet.
Sachverhalt: Die A Group Unlimited (A) war alleinige Gesellschafterin der B Holdings Limited (B), beide mit Sitz in Irland. B war Alleingesellschafterin weiterer Gesellschaften mit Grundbesitz in Deutschland. Die Gesellschaftsstruktur bestand seit über fünf Jahren. Die Klägerin wurde im Jahr