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Umsatzsteuer | Bemessungsgrundlage im Falle strafrechtlicher Einziehung von Taterträgen (BFH)
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG zur
steuerrechtlichen Behandlung strafrechtlich eingezogener Tatentgelte ist
umsatzsteuerrechtlich die Bemessungsgrundlage von in strafrechtlicher Hinsicht
betroffenen Umsätzen im Wege einer teleologischen Reduktion des § 10 Abs. 1
Satz 1 UStG auf den um die eingezogenen Beträge geminderten Betrag zu
reduzieren. Eine festgesetzte Steuer ist im Zeitpunkt der erfolgreichen
Einziehung entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger hatte als Diplom-Ingenieur nachhaltig und ohne Anweisung seines jeweiligen Vorgesetzten beziehungsweise Arbeitgebers für Auftragserteilungen von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen, überwiegend für den privaten Hausbau, erhalten. Daf...