Einreichung elektronischer Dokumente nach § 52a FGO
Leitsatz
1. Ein elektronisches Dokument, das nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur wirksam
im Sinne von § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO eingereicht, wenn die das Dokument (einfach) signierende und damit verantwortende Person
mit der des Versenders identisch ist und das Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 52a Abs. 4 FGO eingereicht
wird (ebenso ).
2. Die Einreichung eines lediglich einfach signierten elektronischen Dokuments über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach
(EGVP) stellt keine Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg dar und genügt damit nicht den Anforderungen des § 52a
Abs. 3 Satz 1, 2. Alt., Abs. 4 FGO.
3. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nach Ablauf der Jahresfrist des § 56
Abs. 3 FGO.
4. Zu den Voraussetzungen einer verschuldensunabhängigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO bei unterlassenem
Hinweis des Gerichts auf eine nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam erfolgte Einreichung eines elektronischen Dokuments.
5. Hier: Keine verschuldensunabhängige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der unter Berücksichtigung der Gesamtumstände
des Einzelfalls verneinten Pflichtwidrigkeit eines unterlassenen Hinweises des Gerichts darauf, dass eine nicht mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur versehene Klageschrift, die über das EGVP und zudem nicht von der die Klageschrift
einfach signierenden Person eingereicht worden ist, nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO formunwirksam eingereicht worden ist.
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 03.12.2024 - 4 K 52/23
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