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Umsatzsteuer | Steuerfreiheit von Bildungsleistungen
Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat sich zur Gültigkeit von Bescheinigungen nach altem Recht geäußert. Danach bleiben die vor dem Inkrafttreten des JStG 2024 ausgestellten Bescheinigungen bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs gültig (.1.1-21/4 St33, NWB QAAAJ-83287).
Hintergrund: Durch das JStG 2024 wurde mit Wirkung zum die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL angepasst. Mit dieser Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei. S. 159
Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht dabei weiterhin eine Bescheinig...