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BFH Urteil v. - IX R 39/81 BStBl 1985 II S. 720

Gesetze: EStG §§ 21EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1

Leitsatz

Schuldzinsen für einen Kredit, der im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung zur Abfindung (Gleichstellung) der anderen Miterbberechtigten für die Überlassung eines Grundstücks aufgenommen wird, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.

Fundstelle(n):
BStBl 1985 II Seite 720
BFHE S. 362 Nr. 144,
OAAAA-97582

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BFH, Urteil v. 23.04.1985 - IX R 39/81

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