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BGH Beschluss v. - I ZB 60/24

Instanzenzug: Hanseatisches Az: 5 U 46/24vorgehend Hanseatisches Az: 5 U 46/24vorgehend Az: 315 O 141/23

Gründe

1I. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten durch Beschluss vom auf seine Kosten als unzulässig verworfen, mit der er sich gegen den seine Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts gewendet hat. Mit seiner Erinnerung vom beanstandet der Beklagte die ihm erteilte Gerichtskostenrechnung vom .

2II. Die zulässige (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 GKG) Erinnerung des Beklagten, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. , juris Rn. 2 mwN), hat keinen Erfolg.

31. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten, nicht dagegen solche, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren - auch nicht die Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen (, juris Rn. 3 mwN).

42. Der Beklagte hat aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des Senats vom die Kosten seines unzulässigen Rechtsmittels zu tragen, so dass er - und nicht die Klägerin - Schuldner der beim Bundesgerichtshof entstandenen Gerichtskosten ist.

53. Der Kostenansatz vom trifft zu. Infolge der Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Beklagten durch den Senatsbeschluss vom ist bei Zugrundelegung des vom Senat festgesetzten Beschwerdewerts von 30.000 € eine Gebühr nach Nr. 1820 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) in Höhe von 898 € angefallen.

64. Eine Herabsetzung der Gerichtskosten gemäß Nr. 1822 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Es kann auch nicht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG von der Erhebung der Kosten abgesehen werden, weil die Entstehung der Gerichtskosten nicht auf einer unverschuldeten Unkenntnis des Beklagten von den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen beruht. Der Beklagte ist auf die Unzulässigkeit seines Rechtsmittels mit Schreiben vom hingewiesen worden, bevor es der Senat kostenpflichtig verworfen hat.

75. Dem Antrag des Beklagten auf Aussetzung der Vollziehung gemäß § 66 Abs. 7 Satz 2 GKG konnte nicht entsprochen werden, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen.

8III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).

Schwonke

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:200125BIZB60.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-85124