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BFH Urteil v. - VII R 17/95 BFHE S. 262 Nr. 178

Gesetze: Anlage AO (1977) § 118FGO § 116 Abs. 2FGO § 56 Abs. 1, 2 S. 1, 2UStG (1991) § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 1VO (EWG) Nr. 1715/90 Art. 10 Abs. 3VO (EWG) Nr. 1715/90 Art. 11 Abs. 1, 2VO (EWG) Nr. 1715/90 Art. 1 Abs. 2 lit. cVO (EWG) Nr. 1715/90 Art. 2 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

1. Hat das FG eine verbindliche Zolltarifauskunft aufgehoben, weil eine solche nicht hätte ergehen dürfen, so hat es in einer Zolltarifsache erkannt. Gegen ein solches Urteil ist die zulassungsfreie Revision gegeben.

2. Auch nach jetzt geltendem (Gemeinschafts- und Umsatzsteuer-)Recht darf zum Zwecke der Erlangung einer Umsatzsteuerermäßigung für die Lieferung zolltariflich bestimmter Gegenstände eine verbindliche Zolltarifauskunft über die zolltarifliche Einreihung dieser Waren nicht erteilt werden. Ergeht gleichwohl ein entsprechender Verwaltungsakt, so unterliegt dieser der Aufhebung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1996 S. 3 Nr. 1
BFHE S. 262 Nr. 178
DB 1995 S. 2354
DStZ 1996 S. 91
TAAAA-97537

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BFH, Urteil v. 20.06.1995 - VII R 17/95

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