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BFH Urteil v. - V R 105/92 BFHE S. 241 Nr. 178

Gesetze: Richtlinie 77/388/EWG Art. 6 Abs. 2UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, 2 lit. b

Leitsatz

Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: - 1. Erfüllt die Beförderungsleistung eines Arbeitgebers auch dann den Begriff einer Dienstleistung "gegen Entgelt" i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG --nämlich gegen einen zu schätzenden Anteil der Arbeitsleistung der Arbeitnehmer--, wenn der Arbeitgeber aufgrund Tarifvertrags Arbeitnehmer (ohne besonders vereinbartes und berechnetes Entgelt) von der Wohnung zur Arbeitsstätte ab einer bestimmten Mindestentfernung befördert und die Arbeitsleistung --ohne konkrete Verknüpfung mit solchen Beförderungsleistungen-- wie bei den übrigen Arbeitnehmern bereits gegen den vereinbarten Barlohn auszuführen ist?

2. Erfaßt Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands bzw. eine unentgeltliche Dienstleistung auch dann, wenn sie --wie bei unentgeltlicher Beförderung von Arbeitnehmern von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück mit einem betrieblichen Kfz-- beim Arbeitgeber keinen unternehmensfremden Zwecken, beim Arbeitnehmer aber dessen privaten Zwecken dient, ohne daß der Arbeitnehmer (wegen unentgeltlicher Inanspruchnahme der Beförderungsleistung) insoweit mit Umsatzsteuer belastet wird?

3. Falls Frage 2 zu bejahen ist:

Liegt auch dann ein Fall des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG vor, wenn der Arbeitgeber die Arbeitnehmer nicht in eigenen Fahrzeugen befördert, sondern Dritte (im Streitfall einen eigenen Arbeitnehmer) mit der Beförderung beauftragt?

Tatbestand

Fundstelle(n):
BFH/NV 1995 S. 78 Nr. 10
BFHE S. 241 Nr. 178
DB 1995 S. 1695
ZAAAA-97535

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BFH, Urteil v. 11.05.1995 - V R 105/92

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