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Online-Nachricht - Dienstag, 11.02.2025

Berufsrecht | Führen des Berufssiegels in elektronischer Form (WPK)

Die WPK hat zur Frage Stellung genommen, wie das bisher etwa als Farbdruckstempel oder Prägesiegel geführte Berufssiegel des WP/vBP entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 2 BS WP/vBP elektronisch geführt werden kann.

Hierzu führt die WPK in ihrem Praxishinweis „Elektronische Prüfungsvermerke und -berichte“ unter Frage/Antwort Nr. 19 aus:

Erstellen eines elektronischen Bildes als Siegel

  • Soll das Siegel elektronisch verwendet werden, muss es elektronisch-bildlich wiedergegeben werden. Das bedeutet, es muss ein elektronisches Bild des Siegels angefertigt werden.

  • Wie dies technisch zu erfolgen hat, ist in der BS WP/vBP nicht vorgegeben. Am einfachsten ist es, einen Abdruck des in der WP/vBP-Praxis verwendeten Siegels zu scannen.

  • Die dadurch entstandene Bilddatei kann sodann in elektronische Dokumente eingefügt werden. Das Format der Siegel-Bilddatei kann mithilfe von Scan-Programmen individuell an die technischen Vorgaben der in der WP/vBP-Praxis eingesetzten Programme angepasst werden.

  • Mit Blick auf Aufbau und Erscheinungsbild muss das elektronische Abbild des Berufssiegels den Vorgaben des § 20 BS WP/vBP und der zugehörigen Anlage entsprechen.

Elektronisches eIDAS-Siegel für WP/vBP nicht relevant

  • Neben dem elektronischen Abbild des Berufssiegels gibt es noch das elektronische Siegel, das mit der eIDAS-Verordnung eingeführt wurde. Dieses soll als Nachweis dafür dienen, dass ein elektronisches Dokument von einer juristischen Person ausgestellt wurde, und den Ursprung und die Unversehrtheit des Dokuments belegen.

  • Während mit elektronischen Signaturen eine Willenserklärung abgegeben werden kann, dient das elektronische Siegel einer Institution als Herkunftsnachweis: Es kann überall dort eingesetzt werden, wo eine persönliche Unterschrift nicht notwendig, aber der Nachweis der Authentizität gewünscht ist (zum Beispiel bei amtlichen Bescheiden, Urkunden, Kontoauszügen etc.).

  • Die WPK geht davon aus, dass dieses elektronische Siegel für WP/vBP-Praxen keine Praxisrelevanz hat (vgl. Frage/Antwort Nr. 20 des Praxishinweises).

Hinweis:

Der Praxishinweis „Elektronische Prüfungsvermerke und -berichte“ findet sich auf der Webseite der WPK.

Quelle: WPK online, Meldung v. (lb)

Fundstelle(n):
QAAAJ-84674