Ansprüche einzelner
WEG-Eigentümer auf bauliche Veränderungen im Wohnungseigentum
Dr. Thomas Fraatz-Rosenfeld
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 452Das
Wohnungseigentumsrecht ist mit der Reform im Jahr 2020 umfassend geändert und
vor allem auch aktuellen Bedürfnissen angepasst worden. Zu den wichtigsten
Neuerungen gehört die neu geschaffene Möglichkeit, bauliche Veränderungen mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen (§ 25 Abs. 1 WEG). Außerdem hat
der Gesetzgeber wichtigen Entwicklungen Rechnung getragen, indem er
individuelle Ansprüche des einzelnen Wohnungseigentümers auf Schaffung von
Barrierefreiheit, Elektromobilität, Einbruchsschutz, ein sehr leistungsfähiges
Telekommunikationsnetz und neuerdings auf eine Stromerzeugung durch
Steckersolargeräte festgelegt hat (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–5 WEG).
.
Beschlüsse über bauliche Veränderungen
[i]Relative EntscheidungsbefugnisBeschlüsse
über bauliche Veränderungen sind nach der Gesetzesänderung mit einfacher
Mehrheit möglich. Ergänzend kann jeder Wohnungseigentümer bauliche
Veränderungen zu bestimmten Zwecken durchsetzen. Allerdings bedürfen geforderte
bauliche Maßnahmen immer eines legitimierenden Beschlusses der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer (GdWE). Diese müssen im Grundsatz von der
„beschließenden Mehrheit“ getragen werden.
[i]Gestattung der Maßnahme oder Durchführung durch die
GdWEDie Gd...
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