Gründe
I
1Die Antragsteller, zwei Miteigentümer eines Grundstücks sowie eine Stadt als Inhaberin einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für ihre dort gelegene städtische Trinkwasserleitung, begehren einstweiligen Rechtsschutz gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung.
2Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg vom (PFB), in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom und des Planänderungsbeschlusses vom (PÄB), genehmigt die Errichtung und den Betrieb der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung im Abschnitt Attendorn - Landesgrenze Rheinland-Pfalz in Oberschelden, Stadt Siegen (Bl. 4319), die Mitführung einer 110-kV-Bahnstromleitung (DB 0474), die Errichtung und den Betrieb der Umspannanlage Junkernhees sowie als Folgemaßnahme die Mitführung der 110-kV-Freileitung der W. GmbH vom Punkt Osthelden bis zur Landesgrenze Rheinland-Pfalz. Die 380-kV-Leitung ist Abschnitt C des als Nr. 19 in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommenen Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel - Dauersberg, Nennspannung 380 kV". Sie nimmt das Grundstück der Antragsteller zu 1 und 2 in Anspruch, auf dem Trinkwasserleitungen verlaufen, darunter die städtische Trinkwasserleitung der Antragstellerin zu 3.
3Die Klagen der Antragsteller zu 1 und 2 ( 11 A 3.23 - juris) und der Antragstellerin zu 3 ( 11 A 1.23 - juris) hat der Senat abgewiesen. Auf die Klage eines Dritten hin hat er festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Trasse von Mast 349 bis Mast 373 sowie hinsichtlich der Umspannanlage Junkernhees rechtswidrig und nicht vollziehbar ist ( 11 A 3.23 - juris).
4Auf Antrag der beigeladenen Vorhabenträgerin vom leitete der Antragsgegner ein vorzeitiges Besitzeinweisungsverfahren ein und lud die Antragsteller mit Schreiben vom zur mündlichen Verhandlung am . Dem Antrag der Antragsteller auf Terminsaufhebung unter anderem wegen fehlender Beweissicherung wurde nicht stattgegeben. Der Antrag auf Ausschluss des Enteignungsdezernenten wegen Besorgnis der Befangenheit wurde abgelehnt.
5Mit angegriffenem Beschluss vom (Az. 21.14.03-014/2024-016) wies der Antragsgegner die Beigeladene zur Fertigstellung und Inbetriebnahme der planfestgestellten Leitung Bl. 4319 zwischen den Masten 374 und 406 zum vorzeitig in den Besitz des Grundstücks der Gemarkung H., Flur ..., Flurstück a zur Größe von 5 600 qm dauerhaft sowie zur Größe von 325 qm und 605 qm jeweils temporär ein. Dem Beschluss waren ein textlich in Bezug genommener Detail-Lageplan im Maßstab 1:1 000 und ein Grundstücksverzeichnis mit Beschreibungen der Art der Inanspruchnahme beigefügt.
6Die Antragsteller haben gegen den Besitzeinweisungsbeschluss Klagen erhoben. Mit ihren Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz begehren sie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen.
7Antragsgegner und Beigeladene treten dem entgegen.
II
8Das Bundesverwaltungsgericht ist für die gemäß § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG statthaften Eilanträge nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 EnLAG zuständig. Der Begriff der Zulassung des vorzeitigen Baubeginns ist mit Blick auf den Gesetzeszweck der Beschleunigung weit auszulegen und umfasst auch die in § 44b EnWG geregelte vorzeitige Besitzeinweisung (vgl. 4 VR 4.23 - juris Rn. 9 ff.).
91. Der Antrag der Antragsteller zu 1 und 2 ist zulässig, aber unbegründet.
10a) Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsteller zu 1 und 2 aus. Das bereits durch die gesetzliche Regelung des § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG betonte öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der vorzeitigen Besitzeinweisung überwiegen das private Interesse der Antragsteller zu 1 und 2 an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die vorzeitige Besitzeinweisung voraussichtlich als rechtmäßig. Dabei ist die gerichtliche Prüfung auf die binnen der Frist des § 44b Abs. 7 Satz 2 EnWG dargelegten Gründe beschränkt.
11b) Die aufschiebende Wirkung ist bei summarischer Prüfung nicht wegen der geltend gemachten formellen Rechtsfehler anzuordnen.
12aa) Insbesondere musste der Antragsgegner nicht vor Beginn der mündlichen Verhandlung den Zustand des betroffenen Grundstücks feststellen. Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat die Enteignungsbehörde diesen gemäß § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung in einer Niederschrift festzustellen oder durch einen Sachverständigen ermitteln zu lassen. Davon ist auszugehen, wenn der Zustand des Grundstücks nicht feststeht beziehungsweise sich nach Beginn der Bauarbeiten nicht mehr feststellen lässt (vgl. 11 VR 10.24 - juris Rn. 12 m. w. N.). Dass der Zustand des Grundstücks streitig gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. In der Regel kann im Fall einer partiellen Inanspruchnahme durch eine vergleichende Betrachtung des Restgrundstücks und im Falle einer Inanspruchnahme zur Gänze durch eine vergleichende Betrachtung der näheren Umgebung auf den Zustand des Grundstücks geschlossen werden. In einem Eilverfahren gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als Ausnahme von dem gesetzlichen Sofortvollzug nach § 44b Abs. 7 Satz 1 EnWG hat der Antragsteller darzulegen, dass besondere Eigenschaften des Grundstücks, die Art, die Intensität oder der Umfang der Inanspruchnahme oder auch die besonderen örtlichen Verhältnisse insgesamt eine Beweissicherung bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung geboten erscheinen lassen. Ein Verweis lediglich darauf, dass die durch die Besitzeinweisung ermöglichten Bauarbeiten entschädigungspflichtige Veränderungen an einem Grundstück herbeiführen, reicht hierfür nicht aus.
13Im Übrigen ist eine Beweissicherung nach § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Besitzeinweisung. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung regelt § 44b Abs. 1 Satz 1 und 2 EnWG. Die Beweissicherung ist darin nicht genannt. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nach § 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG ausdrücklich nicht (vgl. 11 A 6.18 - juris Rn. 42, vgl. auch Riege, in: Assmann/Peiffer, EnWG, Stand September 2024, § 44b Rn. 42). Die Beweissicherung dient - wie in anderen fachplanungsrechtlichen Besitzeinweisungsverfahren auch - dem nachgelagerten Verfahren zur Bemessung der Besitzeinweisungsentschädigung (vgl. zu § 18f Abs. 3 Satz 1 FStrG: - juris Rn. 28, zu § 20 Abs. 3 Satz 1 WaStrG: 8 A 21.40032 - juris Rn. 29 und Beschluss vom - 8 AS 19.40016 - juris Rn. 16 m. w. N. sowie zu § 21 Abs. 3 Satz 1 AEG: OVG Schleswig, Beschluss vom - 4 MB 32/21 - juris Rn. 87). Hiervon unabhängig haben die Antragsteller zu 1 und 2 Einwände gegen die inzwischen vorliegende gutachterliche Zustandsfeststellung nicht erhoben. Soweit sich die Antragsteller zu 1 und 2 auf ein Schreiben des Gutachters vom und die entgangene Möglichkeit berufen, das darin angesprochene Problem der Auswirkungen der Baumaßnahmen auf die Pferdehaltung in der mündlichen Verhandlung einer Klärung zuzuführen, geht dies an der Sache vorbei. In dem genannten Schreiben wird nicht der Zustand von Flurstück a, Flur ... der Gemarkung H. festgestellt. Die Zustandsfeststellung erfolgte durch das Gutachten vom (vgl. Streitakte, Bl. 345 f. und Bl. 360 f.). Die Beweissicherung nach § 44b Abs. 3 Satz 1 EnWG dient zudem nicht dem von den Antragstellern zu 1 und 2 angeführten Zweck der Konfliktbewältigung. Diese ist der Planfeststellung vorbehalten. Der Planfeststellungsbeschluss hat den Interessenkonflikt gesehen, ist jedoch davon ausgegangen, dass bauübliche Beeinträchtigungen hinzunehmen sind (vgl. PFB S. 309).
14bb) Der mit dem Besitzeinweisungsbeschluss befasste Enteignungsdezernent war nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit von der Mitwirkung an der Entscheidung auszuschließen. Da eine Beweissicherung schon nicht angezeigt war, kann die Rüge der Antragsteller zu 1 und 2, der Enteignungsdezernent habe erst dreizehn Tage nach Eingang des Besitzeinweisungsantrags ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, den Termin für die mündliche Verhandlung nicht aufgehoben und überdies in dem Besitzeinweisungsbeschluss auf die Vorlaufzeiten für Sachverständigengutachten sowie den straffen Zeitrahmen des § 44b EnWG verwiesen, keinen Anlass bieten, an dessen Unvoreingenommenheit zu zweifeln.
15Soweit die Antragsteller zu 1 und 2 das Verhalten des Enteignungsdezernenten in einer mündlichen Verhandlung rügen, die Dritte betrifft, ist nicht ersichtlich, warum daraus auf die Voreingenommenheit im vorliegenden Verfahren zu schließen sein sollte. Der Umstand, dass die Antragsteller zu 1 und 2 von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden, genügt hierfür nicht. Auch der Umstand, dass der Enteignungsdezernent im damaligen Termin irrig davon ausging, Beteiligte dürften sich nur eines Beistands bedienen, vermag eine Besorgnis der Befangenheit gegenüber den Antragstellern zu 1 und 2 nicht zu begründen. Rechtsmeinungen reichen hierfür grundsätzlich nicht aus (vgl. Ramsauer/Schlatmann, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Aufl. 2024, § 21 Rn. 36). Die Einlassungen des Dezernenten im Zusammenhang mit dem Nichterscheinen des Prozessbevollmächtigten mögen teilweise überzogen sein, beziehen sich aber ebenfalls auf den vorgenannten Termin mit Dritten. Selbst wenn eine Befangenheit im Raum stünde, wäre aber offensichtlich im Sinne von § 46 VwVfG NRW, dass dieser Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. - NVwZ-RR 2023, 121 Rn. 33). Davon ist bei einer gebundenen Verwaltungsentscheidung, wie sie hier nach § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG vorliegt, in der Regel auszugehen (vgl. 1 C 5.83 - NVwZ 1983, 742 <743> und vom - 1 C 41.20 - BVerwGE 172, 125 Rn. 23 sowie Beschluss vom - 7 B 182.87 - NVwZ 1988, 525 <526>).
16Da das Ablehnungsgesuch erst am Abend des gestellt wurde, ist nicht zu beanstanden, dass hierüber laut Protokoll der mündlichen Verhandlung vom durch den Vertreter des Behördenleiters formfrei entschieden wurde (vgl. Behördenakte 11 VR 15.24 Bl. 121 ff.). Der innerbehördliche Organisationsakt ist nicht formgebunden (vgl. Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Stand Oktober 2024, § 21 Rn. 10 f.).
17cc) Die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht deshalb anzuordnen, weil die Antragsteller zu 1 und 2 keine Gelegenheit hatten, sich vor dem Erlass des Besitzeinweisungsbeschlusses gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW zu der Stellungnahme der Beigeladenen vom zu äußern. Die Anhörung erweist sich nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW unter dem Gesichtspunkt als entbehrlich, dass durch sie die Einhaltung der für die Entscheidung maßgeblichen Frist des § 44b Abs. 4 Satz 1 EnWG in Frage gestellt würde. Dem Antragsgegner standen für die Weiterleitung der Stellungnahme der Beigeladenen vom anderthalb Wochen zur Verfügung. Allerdings ist auch hier im Sinne von § 46 VwVfG NRW offensichtlich, dass die Rechtsverletzung den Besitzeinweisungsbeschluss in der Sache aufgrund der gebundenen Entscheidung nicht beeinflusst haben kann.
18c) Der Besitzeinweisungsbeschluss leidet bei summarischer Prüfung nicht an den geltend gemachten materiellen Rechtsfehlern.
19Nach § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG hat die Enteignungsbehörde den Träger des Vorhabens auf Antrag nach Feststellung des Plans in den Besitz einzuweisen, wenn der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten ist und sich der Eigentümer oder Besitzer weigert, den Besitz eines (u. a.) für den Bau, die Inbetriebnahme und den Betrieb von Hochspannungsfreileitungen im Sinne des § 43 EnWG benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen. Der Planfeststellungsbeschluss muss nach Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift vollziehbar sein. Diese Voraussetzungen sind nach summarischer Prüfung erfüllt. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nach § 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG nicht.
20aa) Wie von § 44b Abs. 1 Satz 2 EnWG gefordert, ist der Planfeststellungsbeschluss gegenüber den Antragstellern zu 1 und 2 vollziehbar.
21bb) Auch war der sofortige Beginn der Bauarbeiten im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG geboten.
22(1) Das Interesse der Allgemeinheit oder der Vorhabenträgerin an dem sofortigen Beginn überwiegt das private Interesse der Antragsteller zu 1 und 2, von der Besitzeinweisung verschont zu werden. Ein solches Überwiegen ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem Vorhaben eine gewisse Dringlichkeit innewohnt, wobei die Bedeutung des Vorhabens Indizwirkung entfalten kann (vgl. 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 21 m. w. N.).
23(2) Die gesetzlichen Regelungen indizieren einen sofortigen Beginn der Bauarbeiten. Der Planfeststellungsbeschluss regelt einen räumlichen Abschnitt des als Nr. 19 in den Bedarfsplan zum Energieleitungsausbaugesetz aufgenommenen Vorhabens "Neubau Höchstspannungsleitung Kruckel - Dauersberg, Nennspannung 380 kV". Für das Vorhaben besteht ein vordringlicher Bedarf nach § 1 Abs. 1 EnLAG. Von den zu errichtenden 111 km Höchstspannungsleitung sind bereits 77 km planfestgestellt beziehungsweise im Bau, 34 km sind fertiggestellt (vgl. www.netzausbau.de).
24(3) Der Beginn der Bauarbeiten duldet auch im konkreten Fall keinen Aufschub. Dabei sind die Nachteile, insbesondere zeitliche Verzögerungen, zu berücksichtigen, die ohne den Erlass einer Besitzeinweisung zu gewärtigen sind und mit Erlass der Besitzeinweisung vermieden werden können. Der Vorhabenträger hat diese Nachteile schlüssig darzulegen (vgl. 7 A 2.23 - BVerwGE 180, 363 Rn. 22 und Beschluss vom - 4 VR 4.23 - juris Rn. 18 f.).
25(a) Dem ist die Beigeladene nachgekommen. Ausweislich des Besitzeinweisungsantrags hat sie sich zum Ziel gesetzt, die planfestgestellte Leitung Bl. 4319 zwischen den Masten 374 und 406 im vierten Quartal 2025 in Betrieb zu nehmen; ihre Planung hat sie durch einen Bauzeitenplan dargelegt. Zweifel an diesem Plan ergeben sich nicht aus Terminverzug. Die Zeitpunkte für die Beendigung der Gründungen der in dem Bereich der Besitzeinweisung liegenden Masten 374 bis 376 sind für Sommer und Herbst 2025 vorgesehen; der Zeitplan ist insofern nicht überholt. Dass der Zeitraum für die Gründung des benachbarten Mastes 377 verstrichen ist und die Vorhabenträgerin sich bezüglich der Arbeiten an dem außerhalb des genannten Bereichs befindlichen Mast 386 in zeitlichem Verzug befindet, fällt nicht ins Gewicht. Einzelne Verzögerungen und Ungenauigkeiten sind bei großen Bauvorhaben nicht geeignet, die Untauglichkeit einer - stets mit Unsicherheiten belasteten - Bauzeitenplanung darzulegen.
26(b) Der Antragsgegner hat die konkrete Dringlichkeit zudem ausreichend darauf gestützt, dass auf einer Länge von 13 km die 110-kV-Leitung der W. GmbH bis zum Punkt Oberschelden auf dem Neubaugestänge mitgeführt und in der Bauphase als Provisorium betrieben werden soll, mit der Folge, dass mit der W. GmbH frühzeitige Abstimmungen erforderlich seien, die kurzfristig nicht geändert werden könnten. Dies lässt sich anhand der Aussagen des Planfeststellungsbeschlusses sowie der von den Antragstellern zu 1 und 2 angeführten Planunterlage nachvollziehen (vgl. PFB S. 48 ff. sowie Anlage 11.1 Blatt 2 Übersichtsplan 1:25 000 Stand 2. Planänderung). Dass sich das Provisorium (in Form eines Baueinsatzkabels "BEK") auf dem von dem Besitzeinweisungsbeschluss betroffenen Grundstück befindet, ist nicht erforderlich. Es reicht, dass es auf der Strecke von Mast 374 bis 406, hier an Mast 392, verortet ist. Angesichts der Vielzahl umzusetzender Vorhaben im Rahmen des Netzausbaus ist auch plausibel, dass die W. GmbH das Provisorium als netzkritisch ansieht und ein anerkennenswertes Interesse an dessen alsbaldiger Beendigung hat.
27(c) Auf die weiteren Einwände kommt es danach nicht an, auch wenn sie in der Sache wohl zutreffen. Die konkrete Dringlichkeit dürfte nicht damit begründet werden können, dass während der Bauphase auf einer Länge von 23 km eine 110-kV-Leitung der Deutschen Bahn AG bis zum Punkt Osthelden auf einem Nebengestänge mitgeführt werden soll. Der Endpunkt Osthelden befindet sich nördlich der Strecke von Mast 374 bis 406 (vgl. Anlage 11.1 Blatt 2 Übersichtsplan 1:25 000 Stand 2. Planänderung).
28Als nicht tragfähig erscheint bei summarischer Prüfung zudem die Begründung, dass die bestehende 220-kV-Leitung der Beigeladenen als Provisorium betrieben werden müsse. Auf den Einwand der Antragsteller zu 1 und 2, dass die Bestandsleitung Bl. 2319 derzeit am Punkt Fellinghausen unterbrochen sei, hat die Beigeladene zwar erwidert, dass die bestehende 220-kV-Leitung auf andere Bereiche ihres Netzes beziehungsweise ihr Gesamtnetz umgeleitet und über dortige Umspannanlagen in Betrieb gehalten werde. Mangels näherer Erläuterung erschließt sich aber nicht, dass und inwieweit dieses Provisorium durch Umleitung in das eigene Gesamtnetz Freischaltungen der W. GmbH und der Deutschen Bahn AG notwendig machen soll.
29(d) Der Einwand der Antragsteller zu 1 und 2 greift nicht durch, dass dem sofortigen Baubeginn ein tatsächliches Hindernis entgegenstehe, weil die planfestgestellte Leitung an den Masten 375 bis 377 den rechtlich gebotenen Mindestabstand zu dort gelegenen Trinkwasserleitungen unterschreite und diese während der Bauarbeiten beschädigt oder zerstört werden könnten, so dass sie zu verlegen seien, ohne dass der Planfeststellungsbeschluss eine solche Verlegung regele. Damit ergäben sich ungelöste Probleme, ein sofortiger Baubeginn sei nicht geboten.
30Mit dem Vortrag, der Planfeststellungsbeschluss lasse Probleme offen, die zwingend der Regelung bedurft hätten, können die Antragsteller zu 1 und 2 in dem Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht gehört werden. Der Sache nach machen sie geltend, der Planfeststellungsbeschluss genüge nicht dem Grundsatz der Problembewältigung (vgl. 11 A 3.23 - juris Rn. 151 f.). Damit wenden sie sich gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, der nach § 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht zu überprüfen ist ( 11 VR 3.24 - juris Rn. 43).
31Soweit sich die Antragsteller zu 1 und 2 im Tatsächlichen auf die Trinkwasser-Transportleitung des Eigenbetriebs der Antragstellerin zu 3, des städtischen Wasserwerks, berufen, hat die Beigeladene mitgeteilt, keine Verlegung der aus Polyethylen bestehenden Leitungen zu beabsichtigen. Dies entspricht dem Planfeststellungsbeschluss, der insoweit keine Regelungen trifft und damit einen Regelungsbedarf auf dieser Ebene mit Bestandskraft gegenüber den Antragstellern zu 1 und 2 verneint. Der Einwand der Antragsteller zu 1 und 2 beruht auf einer hiervon abweichenden Einschätzung des Konflikts, mit dem sie aber im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung nicht durchdringen können.
32Kreuzungen mit den Versorgungsanlagen des Wasserverbandes S. regelt die Nebenbestimmung Nr. 5.11.7 des Planfeststellungsbeschlusses. Nach Satz 3 dieser Nebenbestimmung sind bei Unterschreitung erforderlicher Abstände die Versorgungsanlagen in Abstimmung mit dem jeweiligen Betreiber zu verlegen. Auch insoweit ist nicht dargetan, dass es zu erheblichen Verzögerungen des Bauablaufs kommen könnte. Der Wasserverband S. war an dem Besitzeinweisungsbeschluss beteiligt und hat ausdrücklich keine Bedenken gegen die vorzeitige Besitzeinweisung erhoben. Er hat sich in diesem Bereich nach dem plausiblen Vortrag der Beigeladenen mit einem nach letztem Stand ausreichenden Austausch der Rohre - wie zuvor bereits mit einer eventuellen Verlegung der Wasserleitung - einverstanden erklärt. Dass die Antragsteller zu 1 und 2 insoweit über bessere Erkenntnisse verfügen könnten als der Wasserverband, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht hinreichend dargelegt, dass ein möglicher Änderungsbedarf zu größeren Verzögerungen im Bauablauf führen wird.
33Auf den weiter erhobenen Einwand, die Beigeladene beabsichtige einen planabweichenden Bau, kommt es nicht an. Denn das Besitzeinweisungsverfahren hat nicht die Aufgabe, den Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses zu kontrollieren (OVG Schleswig, Beschluss vom - 4 MB 32/21 - juris Rn. 42 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom - 5 S 301/15 - DVBl 2017, 507 <509 f.>).
34cc) Die Antragsteller zu 1 und 2 haben sich geweigert, der Beigeladenen den Besitz an den benötigten Flächen des Grundstücks freiwillig zu überlassen.
35Eine Weigerung im Sinne von § 44b Abs. 1 Satz 1 EnWG liegt vor, wenn der Vorhabenträger dem Eigentümer oder Besitzer durch ein entsprechendes Angebot die Möglichkeit eröffnet hat, die Überlassung des Besitzes unter Vorbehalt sämtlicher Entschädigungsansprüche durch eine Vereinbarung im Sinne des § 854 Abs. 2 BGB herbeizuführen, und dieser das Angebot nicht angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 4 VR 4.23 - juris Rn. 21 m. w. N. und vom - 11 VR 3.24 - juris Rn. 30). Die Antragsteller zu 1 und 2 sind derzeit nicht bereit, auf das Angebot der Beigeladenen hin den Besitz an dem beanspruchten Grundstück freiwillig zu überlassen. Das genügt.
36Eine Weigerung entfällt insbesondere nicht deshalb, weil es die Antragsteller zu 1 und 2 wegen der befürchteten Auswirkungen auf die von ihnen betriebene Pferdepension für unzumutbar halten, das Angebot der Beigeladenen anzunehmen. Die von den Antragstellern zu 1 und 2 angeführten Beeinträchtigungen sind die Folgen des ihnen gegenüber bestandskräftigen und vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses, wonach bauübliche Beeinträchtigungen hinzunehmen sind und auch eine Existenzbedrohung auszuschließen ist (vgl. PFB S. 309). Zu den bauüblichen Beeinträchtigungen gehören im Außenbereich grundsätzlich auch Auswirkungen auf die Tierhaltung.
37Abgesehen davon geht eine derartige Unzumutbarkeit nicht aus dem Schreiben des Gutachters vom hervor. Die dortigen Annahmen zu den Auswirkungen der Baumaßnahmen auf die Pferde und den Betrieb sind vage ("nicht messbar"), die Schlussfolgerungen ("doch latente Gefahr", "kann vermutet werden", "erheblich, aber nicht unlösbar") nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Zudem stehen den Antragstellern zu 1 und 2 nach eigener Einlassung für die Pensionspferde anderweitige Flächen, wenngleich ohne Zugang zum Stall, zur Verfügung. Dort haben sie die Pensionspferde während der von der Beigeladenen bereits vorgenommenen Bohrung untergebracht. Den Arbeitsaufwand und die Kosten für die tägliche Umsiedlung in dem nunmehr anstehenden längeren Zeitraum während der Bauarbeiten sowie für den Ausfall der Heuernte auf den Ersatzflächen im Sommer haben die Antragsteller zu 1 und 2 weder erläutert noch beziffert. Schließlich ist die Beigeladene nach unwidersprochen gebliebener Einlassung bereit, die Bauzeiten mit den Antragstellern zu 1 und 2 abzustimmen.
38Eine Weigerung entfällt auch nicht deshalb, weil die Annahme des Angebots der Beigeladenen für die Antragsteller zu 1 und 2 wegen der befürchteten Folgen für die Trinkwasserversorgung unzumutbar ist. Dies liefe auf eine mit § 44b Abs. 1 Satz 3 EnWG nicht vereinbare Prüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Besitzeinweisungsverfahren hinaus.
39dd) Die gerügten Mängel hinsichtlich der Bestimmtheit des Besitzeinweisungsbeschlusses geben keinen Anlass, die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
40(1) Ein Verwaltungsakt genügt dem Gebot hinreichender Bestimmtheit, wenn er zum einen den Adressaten in die Lage versetzt zu erkennen, was von diesem gefordert wird, und zum anderen eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein kann. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (vgl. 9 C 7.11 - BVerwGE 143, 222 Rn. 15 und Beschluss vom - 9 B 29.18 - NVwZ-RR 2019, 924 Rn. 9 m. w. N.). Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. zu § 44 EnWG: 11 A 8.23 - UWP 2024, 218 Rn. 21). Ein auf fachplanungsrechtliche Bestimmungen gestützter Besitzeinweisungsbeschluss muss die betroffenen Grundstücksflächen genügend klar bezeichnen. Hinreichend nachvollziehbare, etwa farblich markierte Einzeichnungen der benötigten Teilflächen in einem Plan können im Einzelfall die erforderliche Bestimmtheit herstellen. Eine vermaßte Darstellung ist nicht regelhaft erforderlich (vgl. 11 VR 3.24 - juris Rn. 33 m. w. N.).
41(2) Die offenbar unrichtigen Angaben zur Breite des Schutzstreifens in Nr. 1 Satz 3 des Tenors des Besitzeinweisungsbeschlusses führen nicht zu dessen Unbestimmtheit. Dort findet sich die Aussage, dass "in einem Grundstücksstreifen (Schutzstreifen) von 76,00 m Breite (zu beiden Seiten der in der Örtlichkeit feststellbaren Leitungsachse im Abstand von je 51,00 m)" bestimmte Ge- und Verbote gelten. Bei einem Abstand von beidseits 51 m von der Trassenachse kann sich indes keine Schutzstreifenbreite von 76 m ergeben. Ausweislich Nr. 1 Satz 10 des Tenors ergibt sich die Inanspruchnahme des Grundstücks aus dem beigefügten Detail-Lageplan im Maßstab 1:1 000 und dem beigefügten Grundstücksverzeichnis. In dem Lageplan ist der Schutzstreifen eingezeichnet und zudem vermaßt. Daraus erhellt sich, dass es sich bei den Angaben von 51 m und 76 m jeweils um Maximal-Angaben handelt. Entsprechend lauteten auch die Angaben in dem Besitzeinweisungsantrag der Vorhabenträgerin vom ("bis zu"). Die Inanspruchnahme des Grundstücks lässt sich damit im Wege der Auslegung unzweifelhaft erkennen.
42Soweit die Antragsteller zu 1 und 2 dem Detail-Lageplan in dem Maßstab 1:1 000 die Eignung als Grundlage der Auslegung absprechen, weil dieser zu "grob" sei, überzeugt dies nicht. Der Maßstab 1:1 000 reicht zur Bezeichnung der Inanspruchnahme eines Grundstücks grundsätzlich aus (vgl. 11 VR 3.24 - juris Rn. 35 m. w. N.).
43ee) Der Besitzeinweisungsbeschluss ist von dem Planfeststellungsbeschluss gedeckt.
44Eine überschießende Wirkung entfaltet der Besitzeinweisungsbeschluss nicht deshalb, weil Nr. 1 Satz 2 des Tenors die Beigeladene unter anderem dazu berechtigt, die für die Höchstspannungsfreileitungen erforderlichen "Masten" aufzustellen, obwohl nach dem Planfeststellungsbeschluss auf dem Grundstück kein Mast errichtet werden soll. In Nr. 1 Satz 2 des Tenors werden erkennbar alle insoweit möglichen Tätigkeiten im Sinne einer einleitenden Generalklausel aufgezählt. Aus dem Zusammenhang mit dem einschlägigen Detail-Lageplan sowie dem Grundstücksverzeichnis, in dem die "Art der Inanspruchnahme" im Fließtext beschrieben ist, geht klar hervor, dass auf dem Grundstück kein Mast, auch nicht in Form eines Provisoriums, errichtet werden soll.
45ff) Der Besitzeinweisungsbeschluss sieht keine unverhältnismäßige Übersicherung vor.
46(1) Eine solche liegt nicht darin, dass der Besitzeinweisungsbeschluss jedwede Nutzung, insbesondere jegliche baulichen Veränderungen sowie Geländeveränderungen verbieten würde. Vielmehr sieht Nr. 1 Satz 3 bis 8 des Tenors ein gestuftes Verbotssystem vor. Im Schutzstreifen dürfen nach Nr. 1 Satz 3 und 7 des Tenors weder bauliche und sonstige Anlagen errichtet noch Geländeveränderungen vorgenommen werden. Die weiteren Verbote im Schutzstreifen nach Nr. 1 Satz 4 und 6 des Tenors, das Anpflanzungs- und Lagerungsverbot, stehen unter dem Vorbehalt, dass der Wuchs der angepflanzten Bäume und Sträucher und die gelagerten Stoffe die Leitung beeinträchtigen beziehungsweise gefährden. Auch das Auffangverbot nach Nr. 1 Satz 8 des Tenors für sonstige Einwirkungen und Maßnahmen greift nur, wenn der ordnungsgemäße Bestand oder Betrieb der Leitungen oder des Zubehörs beeinträchtigt oder gefährdet wird. Die pauschale Kritik der Antragsteller zu 1 und 2, sie seien damit umfassend an Arbeiten auf ihrem Grundstück gehindert, geht an dieser Regelung vorbei. Konkrete Maßnahmen, an denen sie sich gehindert sehen, haben sie nicht benannt, sondern sich darauf beschränkt, mögliche Tätigkeiten auf ihrem Grundstück aufzuzählen.
47(2) Eine unverhältnismäßige Übersicherung ergibt sich nicht daraus, dass der Besitzeinweisungsbeschluss in Nr. 1 Satz 2 des Tenors die Beigeladene unter anderem dazu berechtigt, die Grundstücke zum Zweck des Baus, des Betriebs und der Unterhaltung von Leitungen jederzeit zu betreten und zu befahren, ohne eine Begrenzung auf den Schutzstreifen oder eine bestehende Zuwegung vorzusehen. Die Antragsteller zu 1 und 2 bemängeln, dass das 16 270 qm große Flurstück a, Flur ... der Gemarkung H. lediglich zu einer Größe von 5 600 qm dauerhaft für den Schutzstreifen in Anspruch genommen werde. Das Betretens- und Befahrensrecht gehe über das für die Entschädigung allein maßgebliche Rechtserwerbsverzeichnis hinaus.
48Das Betretens- und Befahrensrecht wird maßgeblich durch den ausdrücklich geregelten Zweck begrenzt. Von dem Recht kann die Beigeladene nur für Arbeiten zum Zweck des Baus, des Betriebs und der Unterhaltung der planfestgestellten Höchstspannungsfreileitung Gebrauch machen. Damit sind erkennbar Arbeiten im Freien gemeint. Schon nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung räumt Nr. 1 Satz 2 des Tenors nicht das Recht ein, Räume, also das Wohnhaus, die Ferienwohnungen und die Pferdeboxen, zu betreten oder zu befahren. Insgesamt fehlt es daher an einer hinreichenden Darlegung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, dass und inwieweit das Betreten und Befahren über die Zuwegungen und den Schutzbereich der planfestgestellten Leitung hinaus ausnahmsweise unverhältnismäßig sein könnte.
49Im Übrigen dürfte angesichts des Beschleunigungszwecks der vorzeitigen Besitzeinweisung und der identischen Interessenlage in dem Zeitraum bis zum Erlass des Enteignungsbeschlusses ein Gleichlauf im Umfang der Betretensrechte geboten sein. Die vorzeitige Besitzeinweisung nimmt den zu erwartenden Enteignungsbeschluss teilweise vorweg. Sie verleiht beschleunigten Besitz und ermöglicht die Durchführung der für das beantragte Bauvorhaben erforderlichen Maßnahmen (vgl. § 44b Abs. 4 Satz 4 und 5 EnWG). Im Rahmen der Enteignung wird nach § 45 Abs. 2 Satz 5 EnWG der Inhalt der Leitungs- und Anlagenrechte durch entsprechende Anwendung des § 4 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom (BGBl. I S. 3900) bestimmt. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Sachenrechts-Durchführungsverordnung umfasst die nach § 9 Abs. 1 des Grundbuchbereinigungsgesetzes entstandene beschränkte persönliche Dienstbarkeit das Recht, in eigener Verantwortung und auf eigenes Risiko das belastete Grundstück für den Betrieb, die Instandsetzung und Erneuerung einschließlich Neubau von Energieanlagen und Anlagen nach § 1 Satz 1 zu betreten oder sonst zu benutzen. Die mit dem Enteignungsbeschluss typischerweise ausgesprochene beschränkte persönliche Dienstbarkeit des Vorhabenträgers (vgl. § 1092 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB) bezieht sich folglich von Gesetzes wegen auf "das belastete Grundstück" insgesamt. Diese in der Behördenpraxis vielfach bewährte Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer Harmonisierung der Rechtsanwendung führen (vgl. BT-Drs. 20/7310 S. 100). Damit wird vermieden, dass Streitigkeiten über den Umfang des Betretungsrechts die Errichtung, den Betrieb, die Instandsetzung und die Erneuerung von planfestgestellten Energieanlagen behindern. Eine Beschränkung auf Zuwegungen und diejenigen Flächen, auf denen im engeren Sinne etwas errichtet, erneuert, instandgesetzt oder zur Vorbereitung angelegt und präpariert werden soll, geht an den Erfordernissen von Arbeiten zu den genannten Zwecken vorbei. Zwar verweisen die Antragsteller zu 1 und 2 insoweit darauf, dass die Beschränkung von Grundeigentum im Wege der Enteignung nach § 45 Abs. 1 EnWG unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit stehe. Allerdings bedarf es nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 1 und § 43 EnWG einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht. Der festgestellte Plan ist nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EnWG dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
50Jedenfalls gelangt im Hinblick auf die spätere Ausübung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die gesetzliche Auslegungsregel des § 1091 BGB zur Anwendung. Gemäß § 1091 BGB bestimmt sich der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnis des Berechtigten. Hierbei ist dem Grundsatz der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen (vgl. Ludyga, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl. 2023, § 1091 Rn. 5; Otto, in: Ring/Grziwotz/Schmidt-Räntsch, BGB Bd. 3, Sachenrecht, 5. Aufl. 2022, § 1091 Rn. 4; Reymann, in: Staudinger, BGB, Stand 2021, § 1091 Rn. 3 m. w. N.). Vor einer missbräuchlichen, über dieses Bedürfnis hinausgehenden Ausübung der Dienstbarkeit ist der Eigentümer des dienenden Grundstücks demnach geschützt (vgl. 22 ZB 18.1422 - EnWZ 2018, 426 Rn. 16). Der Schutz gilt entsprechend in dem Zeitraum von dem Erlass eines Besitzeinweisungsbeschlusses bis zu dem Erlass des Enteignungsbeschlusses. Die Beigeladene hat, wenn dies gemessen am Besitzeinweisungszweck möglich und zumutbar ist, zuvörderst vorhandene Zuwegungen und die unmittelbar in Anspruch genommenen Flächen zu betreten und zu befahren.
51gg) Nicht durchdringen können die Antragsteller zu 1 und 2 mit dem Einwand, die Inanspruchnahme des Flurstücks durch die Arbeitsfläche für den Mast 375 betreffe den ökologisch wertvollen Lebensraum der streng geschützten Haselmaus. Angriffe gegen den bestandskräftigen und vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss (vgl. Nebenbestimmung Nr. PFB S. 28) sind ihnen verwehrt.
522. Der Antrag der Antragstellerin zu 3 bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Dabei dürfte sie, die in dem Besitzeinweisungsverfahren nicht als Antragsgegnerin auftrat, sondern lediglich als Beteiligte hinzugezogen war, aufgrund der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für die städtische Trinkwasserleitung als dingliches Nutzungsrecht über die erforderliche Antragsbefugnis verfügen. Dies kann jedoch für die Zwecke des Eilverfahrens offenbleiben. Denn jedenfalls ist der Antrag der Antragstellerin zu 3 aus den vorstehenden, entsprechend anwendbaren Erwägungen zu den geltend gemachten Rügen unbegründet (vgl. 11 VR 13.24 - BA S. 4 ff.).
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2 folgt aus dem Umstand, dass diese zuvörderst Beeinträchtigungen der von ihnen auf dem Grundstück betriebenen Pferdepension geltend machen, und fußt auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Bezug auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit der Antragstellerin zu 3 wendet der Senat mangels Anhaltspunkten für die wirtschaftliche Bedeutung der Sache den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG an. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der sich daraus ergebende Gesamtstreitwert nach Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:271224B11VR14.24.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-84490