Instanzenzug: Sächsisches Oberverwaltungsgericht Az: 5 A 270/20 Urteilvorgehend VG Chemnitz Az: 2 K 2641/14 Urteil
Tatbestand
1Der Kläger, ein Abwasserzweckverband mit Sitz in H., wendet sich gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 2006 für das Einleiten von Abwasser aus drei Kanaleinleitstellen in R.
2Der Kläger ist nach den einschlägigen landes- und ortsrechtlichen Vorschriften die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft für das Gebiet seiner Mitglieder, zu denen die Stadt R. zählt. Auf deren Gemeindegebiet hält er unter anderem im Bereich der G. Straße, der Z. Straße und der C. Straße Rohrleitungsanlagen vor, die zum einen der Niederschlagsentwässerung dienen. Zum anderen werden dort die Überläufe des von den Einwohnern in ihren Kleinkläranlagen vorbehandelten häuslichen Schmutzwassers eingeleitet. Das so in der jeweiligen Kanalanlage des Klägers gesammelte Abwasser wird fortgeleitet und jeweils einer Vorflut zugeführt. Eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung gab es im Veranlagungsjahr 2006 nicht. Im Jahr 2012 schlossen der Kläger und der Landkreis M. einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, aus dem sich unter anderem eine wasserrechtliche Duldung der Gewässerbenutzung bis längstens Ende 2015 ergab.
3Mit Bescheid vom setzte das Regierungspräsidium C. für die Kanaleinleitungen an den drei Einleitstellen in R. eine Abwasserabgabe nach dem Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in Höhe von 1 431,60 € fest. In den Gründen des Bescheids wurde auf die Angaben der Abgabeerklärung des Klägers für das Einleiten von Abwasser vom verwiesen und ausgeführt, dass in Ermangelung einer wasserrechtlichen Erlaubnis die maßgebenden Werte geschätzt wurden. Den Widerspruch des Klägers, der zu einer zwischenzeitlichen Aussetzung der Vollziehung führte, wies die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom zurück. Das Verwaltungsgericht Chemnitz wies die Klage ab und begründete dies damit, dass keine Kleineinleitung im Sinne des § 8 AbwAG vorliege, weil der Kläger als Direkteinleiter nach § 9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtig sei und nicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG.
4Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat mit Urteil vom das erstinstanzliche Urteil geändert; es hat den Festsetzungsbescheid und den Widerspruchsbescheid insoweit aufgehoben, als die dort festgesetzte Abwasserabgabe den Betrag von 1 073,70 € überstieg. Zur Begründung wurde ausgeführt, bei den in Rede stehenden drei Schmutzwassereinleitungen des Klägers handele es sich um Kleineinleitungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG. Der Umstand, dass die Einleitungen über Rohrleitungen erfolgten, die Teil des öffentlichen Leitungsnetzes des Klägers seien, und dass der Kläger in seiner Funktion als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung bereits selbst Einleiter gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG sei, stehe dem nicht entgegen. Eine Kleineinleitung werde allein durch die Art und die Menge des eingeleiteten Abwassers bestimmt. Für die Anwendung der Norm sei deshalb nicht erforderlich, dass der Kläger ausschließlich "an Stelle von Einleitern" im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig sei; er könne auch unmittelbarer Einleiter nach § 9 Abs. 1 AbwAG sein. Die Kleineinleitungen seien allerdings (nur) zum Teil gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabefrei, weil im Veranlagungsjahr 2006 nur die Einleitung C. Straße den damals allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe.
5Der beklagte Freistaat Sachsen hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass das Gericht die Voraussetzungen des § 8 AbwAG verkannt habe. Eine Kleineinleitung im Sinne dieser Vorschrift könne nur vorliegen, wenn die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG "an Stelle" des (tatsächlichen) Einleiters und nicht unmittelbar nach § 9 Abs. 1 AbwAG abgabenpflichtig sei. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sollten nur kleine Direkteinleitungen aus einzelnen Haushalten als Kleineinleitung erfasst werden und gegebenenfalls abgabefrei sei. Auch systematische und teleologische Argumente wie der Anreiz zu mehr Gewässerschutz sowie der Gedanke der Verwaltungsvereinfachung sprächen gegen die Auslegung des Berufungsgerichts. Der Kläger sei schon deswegen nicht mit privaten Grundstückseigentümern vergleichbar, weil ihm die öffentliche Aufgabe der Abwasserentsorgung obliege, die er nach seinen Vorstellungen gestalten könne.
6Der Beklagte beantragt,
unter Änderung des Urteils des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom (Az.: 5 A 270/20) die Berufung des Revisionsbeklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom (Az.: 2 K 2641/14) zurückzuweisen, soweit das Sächsische Oberverwaltungsgericht den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom aufgehoben hat.
7Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8Er verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die Ausführungen des Beklagten zu Wortlaut, Regelungssystem und Zwecksetzung des § 8 AbwAG überzeugten nicht. Bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Beklagten sei zumindest eine analoge bzw. verfassungskonforme Auslegung der Norm erforderlich, weil es für eine Ungleichbehandlung des Klägers keinen Grund gebe. Man müsse auch abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften, die Direkteinleiter seien, Abgabefreiheit gewähren.
9Die Vertreterin des Bundesinteresses beteiligt sich nicht am Verfahren.
Gründe
10Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war die Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich zurückzuweisen, weil die Anfechtungsklage gegen den Festsetzungsbescheid keinen Erfolg hat. Der Bescheid des Beklagten vom in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
111. Der Kläger ist dem Grunde nach abgabepflichtig, weil er als Einleiter den Abgabentatbestand des § 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 AbwAG erfüllt.
12a) Nach § 1 Satz 1 AbwAG ist für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3 WHG eine Abwasserabgabe zu entrichten. Abgabepflichtig ist gemäß § 9 Abs. 1 AbwAG der Einleiter des Abwassers. Abwasser stellt dabei den Oberbegriff für Schmutzwasser und Niederschlagswasser dar (§ 2 Abs. 1 AbwAG). Unter Einleiten im Sinne des Abwasserabgabengesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer zu verstehen (§ 2 Abs. 2 AbwAG). Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" ist mit "direkt" gleichzusetzen und verdeutlicht, dass nur Direkteinleitungen im wasserrechtlichen Verständnis (vgl. § 57 Abs. 1 WHG) Einleitungen im Sinne des Abwasserabgabengesetzes sein können (vgl. 8 C 71.88 - Buchholz 401.64 § 2 AbwAG Nr. 1; Beschluss vom - 7 B 39.08 - Buchholz 401.64 § 9 AbwAG Nr. 9 Rn. 4 f.). Der Begriff der Direkteinleitung (in ein Gewässer) ist insoweit von der Indirekteinleitung (in öffentliche Abwasseranlagen, vgl. § 58 Abs. 1 WHG) abzugrenzen. Bei der Einleitung über eine gemeindliche Kanalisation bzw. bei kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen sind nicht die einzelnen Abwasserproduzenten, sondern die die Anlage tragenden und betreibenden Körperschaften - regelmäßig also die Gemeinde oder der Zweckverband - als Einleiter anzusehen (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2024, § 9 AbwAG Rn. 9; Grell, KommP BY 2023, 333 <334>).
13b) Hieran gemessen ist der Kläger als abgabepflichtiger Einleiter nach § 9 Abs. 1 AbwAG einzustufen; davon gehen auch die Verfahrensbeteiligten sowie das Berufungsgericht übereinstimmend aus. Das von den Einwohnern im Verbandsgebiet erzeugte und in ihren häuslichen Kleinkläranlagen vorgereinigte Schmutzwasser (§ 2 Abs. 1 Var. 1 AbwAG) wird in die vom Kläger vorgehaltenen Rohrleitungsanlagen eingeleitet. In diesen Kanälen werden die Überläufe des Abwassers aus den Kleinkläranlagen gesammelt, abtransportiert und (ohne weitere bzw. abschließende Behandlung) der Vorflut zugeführt. Die vom Kläger betriebenen dezentralen Kanalanlagen werden als Teilortskanalisationen oder landläufig auch als "Bürgermeisterkanäle" bezeichnet (vgl. zu diesem vielgestaltigen Phänomen Cosack, LKV 2000, 384 ff.; Nisipeanu, Städte- und Gemeinderat 1992, 27 ff. sowie den in den Akten befindlichen Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft vom : Umgang mit sog. "Bürgermeisterkanälen" bzw. "Teilortskanalisationen" als Element der Abwassersammlung und -ableitung). Darauf, dass die Einleitung nicht auf der Grundlage einer wasserrechtlichen Erlaubnis, sondern lediglich aufgrund einer befristeten Duldung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Kläger und der unteren Wasserbehörde erfolgte, kommt es nicht an. Entscheidend ist, dass das Abwasser über die Teilortskanalisationen unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird. Einleiter sind daher nicht die einzelnen Einwohner als Abwasserproduzenten, sondern allein der Kläger, der somit nach § 9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtig ist.
142. Der Beklagte hat die Abwasserabgabe, die sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nach der Schädlichkeit des Abwassers richtet, zutreffend anhand der Bemessungsgrundlagen der §§ 4 und 6 AbwAG ermittelt. Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG vorgesehene Ausnahme, wonach eine Bewertung der Schädlichkeit (unter anderem) bei Kleineinleitungen im Sinne des § 8 AbwAG entfällt, ist nicht einschlägig. Bei der Schmutzwassereinleitung des Klägers handelt es sich ungeachtet ihrer Größenordnung nicht um eine Kleineinleitung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG, die anhand der Einwohnerzahl pauschaliert zu bemessen und unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabefrei ist. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das den Begriff der Kleineinleitung ausschließlich durch die Art und Menge des eingeleiteten Abwassers definieren will, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang.
15a) Die Sondervorschrift des § 8 AbwAG gilt nur für Einleitungen von Schmutzwasser, für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts "an Stelle" der Einleiter abgabepflichtig ist. Der Kläger wird hier aber - wegen des unmittelbaren Verbringens von Abwasser in ein Gewässer - für seine eigene Einleitung nach § 9 Abs. 1 AbwAG und nicht stellvertretend für fremde Einleitungen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in Anspruch genommen. Nach dieser bundesrechtlich zwingenden Vorschrift, auf die in § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG ausdrücklich verwiesen wird, sind an Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Diese können unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG - je nach landesrechtlicher Regelung - die Abgabe auf den Einleiter abwälzen. Anders als das Oberverwaltungsgericht meint, ist die kraft Gesetzes eintretende Übernahme der Abgabepflicht nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen einer Kleineinleitung im Sinne des § 8 AbwAG.
16aa) Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich eindeutig, dass die in § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG normierte gesetzliche Schuldübernahme - neben einer bestimmten Qualität und maximalen Quantität des Abwassers - eine zwingende Tatbestandsvoraussetzung darstellt. Das Gesetz verweist in § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG nicht unmittelbar auf die in § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG genannte Höchstmenge, sondern knüpft ausdrücklich an die dort geregelte Rechtsfolge der Ersatzschuldnerschaft an ("für das eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 abgabepflichtig ist"). Hätten auch die Fälle einer mengenmäßig geringen Einleitung erfasst werden sollen, bei denen der Einleiter nach § 9 Abs. 1 AbwAG (also "originär") abgabepflichtig ist, hätte es genügt, anstelle dieses umfassenden Verweises lediglich die entsprechende Mengenangabe in § 8 AbwAG zu übernehmen (vgl. zu einem entsprechenden Formulierungsvorschlag Nisipeanu, ZfW 2024, 153 <189>). Die explizite Bezugnahme auf den letzten Teilsatz des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG im Tatbestand des § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG zeigt aber, dass diese Norm nur zur Anwendung kommen soll, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ersatzweise für die Einleitung eines Dritten abgabepflichtig ist.
17bb) Diese Auslegung anhand des klaren Wortlauts der Norm wird durch die Gesetzeshistorie gestützt.
18(1) Nach der Begründung zu § 14 Abs. 2 des Entwurfs des Abwasserabgabengesetzes aus dem Jahr 1974 - AbwAG-E 1974, dem Vorläufer des heutigen § 9 Abs. 2 AbwAG, sollten die Gemeinden - als damals für die Abwasserentsorgung zuständige Stellen - nicht nur für das Schmutzwasser derjenigen Einwohner, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen waren, sondern auch für das Schmutzwasser der nicht angeschlossenen (typischerweise häuslichen) Direkteinleiter abgabepflichtig sein. Es sollte bewusst kein Anreiz dafür geschaffen werden, diese Einwohner bzw. ihre Grundstücke nicht mehr an die öffentliche Kanalisation anzuschließen (vgl. BT-Drs. 7/2272 S. 34). Zur pauschalierten Bestimmung der Abgabenhöhe für die letztgenannte Fallgruppe wurde in der flankierenden Bestimmung des § 11 AbwAG-E 1974 (Vorläufer zu § 8 Abs. 1 AbwAG) die Zahl der nicht angeschlossenen Einwohner als Berechnungsmaßstab herangezogen und pauschal mit einer halben Schadeinheit pro Kopf angesetzt. Der Gesetzgeber wollte mit diesem personenbezogenen Konzept das von ihm vorgefundene Phänomen der Direkteinleiter ohne Anschluss(-möglichkeit), deren Zahl er auf ca. zwei Millionen schätzte, sinnvoll in das Abwasserabgabengesetz integrieren und durch die Konzentration der Abgabepflicht bei den Gemeinden zugleich zur Bündelung und Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens beitragen (BT-Drs. 7/2272 S. 34; vgl. auch Berendes/Winters, Das neue Abwasserabgabengesetz, 1981, S. 89 ff.; Dahme, Abwasserabgabengesetz, 1976, S. 75).
19(2) Von dieser Konzeption ist der Gesetzgeber in der Folgezeit, auch im Zusammenhang mit der nachträglichen Einführung der Abgabefreiheit in § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG im Jahr 1986, nicht abgerückt. Vielmehr war auch hier davon die Rede, dass die Pauschalierung auf Kleineinleiter zielt, die nicht an die öffentliche Kanalisation anschließen "können", also ihren Anschluss rechtlich nicht erzwingen können (BT-Drs. 10/6656 S. 20; vgl. auch 8 C 51.95 - BVerwGE 104, 162 <168 f.>). In einer gänzlich anderen Situation sind hingegen die abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften des öffentlichen Rechts, die eine Anschließung der bisher auf Kleineinleitungen angewiesenen, typischerweise im Außenbereich gelegenen Grundstücke an die öffentliche Kanalisation durchsetzen können. Auf die Frage, ob ein derartiger Ausbau im Einzelfall wasserwirtschaftlich, ökologisch und ökonomisch sinnvoll ist, kommt es nicht an, weil sich der Gesetzgeber bei der Abgabenerhebung am typischen Fall orientieren kann (vgl. zur Typisierungsbefugnis des Sonderabgabengesetzgebers - BVerfGE 124, 348 <379 f.> m. w. N.; speziell zum Abwasserabgabenrecht 8 B 170.97 - Buchholz 401.64 § 4 AbwAG Nr. 5).
20cc) Das Auslegungsergebnis steht auch mit der Gesetzessystematik in Einklang. Die Ersatzschuldnerregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG setzt begrifflich voraus, dass die dort genannten Körperschaften des öffentlichen Rechts an die "Stelle von Einleitern" treten. Eine abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft kann aber nicht an ihre eigene Stelle (als nach § 9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtige Einleiterin) rücken und insoweit vertretungsweise für sich selbst die Abgabenschuld übernehmen. Dieses "Konfusionsargument" gilt auch für die in § 9 Abs. 2 Satz 3 AbwAG vorgesehene Abwälzbarkeit der Abgabe, die bei einer Identität des Abwälzungsberechtigten mit demjenigen, auf den abzuwälzen ist, von vornherein ausgeschlossen ist. Erforderlich ist stets ein Zwei-Personen-Verhältnis im Sinne einer ersatzweise bestehenden Abgabepflicht für fremde Einleitungen. Dieses vom Gesetzgeber vorausgesetzte Nebeneinander zweier Beteiligter beim Vollzug der Kleineinleitungsvorschriften kommt auch in den unterschiedlichen Verfahrenspflichten nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 AbwAG sowie in den Folgen einer Verletzung der Erklärungspflicht nach § 12 Abs. 2 AbwAG zum Ausdruck.
21Entgegen dem Einwand des Klägers kann bei diesem Normverständnis in Einzelfällen auch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts die Sonderregelung des § 8 AbwAG zugutekommen. So können beispielsweise Gemeinden, die eine öffentliche Einrichtung im Außenbereich betreiben und das dort in geringer Menge anfallende Abwasser unmittelbar in ein Gewässer einleiten, Kleineinleiter im Sinn des § 8 AbwAG sein, wenn aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts an ihrer Stelle abgabepflichtig ist (vgl. die Beispiele bei Nisipeanu, ZfW 2024, 153 <178>).
22dd) Schließlich sprechen auch teleologische Erwägungen für die genannte Auslegung.
23(1) Die Abwasserabgabe stellt eine - verfassungsrechtlich zulässige - Sonderabgabe dar, die neben der Finanzierungsfunktion vor allem den Lenkungszweck eines bestmöglichen Gewässerschutzes verfolgt (vgl. nur 9 C 4.03 - BVerwGE 119, 258 <262 f.> m. w. N.; aus dem Schrifttum statt vieler Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Vorbemerkung AbwAG Rn. 1 ff. m. w. N.). Insbesondere sollte durch die 1981 eingeführte Abwasserabgabe ein wirtschaftlicher Anreiz geschaffen werden, im Interesse einer verminderten Schadstoffbelastung in erheblich stärkerem Maße als zuvor Kläranlagen zu bauen und den Stand der Abwasserreinigungstechnik zu verbessern (BT-Drs. 7/2272 S. 2; vgl. 8 C 71.88 - Buchholz 401.64 § 2 AbwAG Nr. 1; Urteil vom - 8 C 17.90 - Buchholz 401.64 § 10 AbwAG Nr. 1). Das Ziel einer wirksamen Reinhaltung von Gewässern wird am besten dadurch erreicht, dass die Abwasserabgabe - die keinen Sanktionscharakter hat, sondern als "Restverschmutzungsabgabe" flankierend zum ordnungsrechtlichen Instrumentarium auf indirekte Verhaltenssteuerung angelegt ist - unter individueller Bewertung der Schädlichkeit des Abwassers bemessen wird (§ 3 Abs. 1, §§ 4 und 6 AbwAG). Der darin liegenden Anreizfunktion wird nicht in vollem Umfang Rechnung getragen durch die Pauschalierung nach § 8 Abs. 1 AbwAG und erst recht nicht durch die Gewährung von Abgabefreiheit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 AbwAG.
24(2) Das Argument des Klägers, er biete wegen seiner öffentlich-rechtlichen Organisationsform eine im Vergleich zu den herkömmlichen Kleineinleitungen erhöhte Zuverlässigkeitsgewähr und müsse gerade deshalb von den begünstigenden Regelungen des § 8 AbwAG profitieren, greift hiernach zu kurz. Auch wenn der Gesetzgeber juristische Personen des öffentlichen Rechts als besonders geeignet ansieht, die mit der Abwasserbeseitigung verbundenen Aufgaben zu erfüllen (§ 56 Satz 1 WHG), bedeutet dies nicht, dass er die von ihnen betriebenen Teilortskanalisationen, die das in privaten Kleinkläranlagen vorgereinigte Schmutzwasser aufnehmen, mittels einer zumindest partiellen Freistellung von der Lenkungsabgabe dauerhaft in einer stabilen Zahl erhalten wollte. Vielmehr ist es weiterhin Anliegen des Abwasserabgabenrechts, Kleinkläranlagen mittelfristig durch leistungsfähigere, ökonomisch und ökologisch sinnvollere Großkläranlagen zu ersetzen. Auch wasserrechtlich gilt ein prinzipieller Vorrang der zentralen Abwasserbeseitigung; dezentrale Anlagen entsprechen nach § 55 Abs. 1 Satz 2 WHG nur in Ausnahmefällen dem Wohl der Allgemeinheit (vgl. Zöllner, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, Stand August 2024, § 55 WHG Rn. 16, 19). Diese Beurteilung korrespondiert im Übrigen mit der Einschätzung des Normgebers auf Unionsebene, der individuelle Abwasserbehandlungssysteme nur als "zweitbeste Lösung" im Vergleich zur Errichtung von zentralen Kanalisationen ansieht (Art. 3 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom über die Behandlung von kommunalem Abwasser <ABl. L 135 S. 40>; vgl. auch den Vorschlag der Europäischen Kommission für die Neufassung der Richtlinie, COM <2022> 541 final, Begründung Ziff. 1.1. und Erwägungsgrund 3 sowie Art. 4 des Entwurfs).
25(3) Im Übrigen streitet auch das Argument der Verwaltungsvereinfachung gegen eine Anwendung des § 8 AbwAG auf die hiesige Konstellation. Diese Sonderregelung zielt darauf ab, anstatt vieler im Verbandsgebiet vorhandener Kleineinleiter nur einen zentralen abgabepflichtigen Ansprechpartner zu haben, der die Erklärungspflichten gegenüber der abgabenerhebenden Stelle erfüllt und an den anhand des vereinfachten Kopfmaßstabs nach § 8 Abs. 1 AbwAG ein einheitlicher Bescheid erlassen werden kann (BT-Drs. 7/2272 S. 34). Eine vergleichbare Bündelungsfunktion kann eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, die nicht ersatzweise für Fremdeinleitungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG, sondern für ihre eigenen Einleitungen nach § 9 Abs. 1 AbwAG abgabepflichtig ist, nicht erfüllen.
26b) Da es bereits am Tatbestandsmerkmal der gesetzlichen Schuldübernahme fehlt, kommt es hier nicht mehr entscheidend auf die von den Beteiligten diskutierte Frage an, ob die Anwendbarkeit des § 8 AbwAG wegen des dort genannten Berechnungsmaßstabs der "Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner" auch voraussetzt, dass kein solcher Anschluss vorliegt. Das Berufungsgericht hat dies zwar im Ausgangspunkt zutreffend bejaht, jedoch die Ansicht vertreten, "Kanalisation" im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 AbwAG sei nur eine Anlage zur Sammlung und Ableitung von Abwasser durch unterirdische Kanäle, die zu einer "Großeinleitung" oder einer "Großkläranlage" führten. Diese Auffassung trifft nicht zu. Wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen gleichsam spiegelbildlich ergibt, gilt die Kleineinleitungsregelung nicht, wenn Personen ihr Abwasser nicht direkt in ein Gewässer einleiten, sondern erst auf dem Umweg über einen öffentlichen Kanal oder eine sonstige Anlage Dritter. Auf die Größe und die räumliche Ausdehnung dieser Anlage kommt es dabei nicht an.
273. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Anders als der Kläger meint, besteht kein Raum für eine Korrektur des Auslegungsergebnisses durch eine analoge Anwendung oder eine verfassungskonforme Auslegung der betreffenden Vorschriften.
28a) Eine analoge Anwendung des § 8 AbwAG auf die hiesige Konstellation ist nicht veranlasst. Eine Analogie setzt nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die betreffende Norm eine planwidrige Regelungslücke aufweist und dass eine vergleichbare Interessenlage zwischen dem vom Normgeber geregelten und dem ungeregelten Fall besteht (vgl. nur 4 C 6.16 - BVerwGE 161, 99 Rn. 15; Beschluss vom - 3 B 29.21 - NVwZ 2022, 1288 Rn. 16). An beidem fehlt es.
29aa) Eine planwidrige Regelungslücke ist ersichtlich nicht gegeben. Hierfür müsste festgestellt werden können, dass die Vorschrift nicht alle Fälle abdeckt, die nach Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. nur 3 B 29.21 - NVwZ 2022, 1288 Rn. 16 m. w. N.). Dies ist nicht der Fall. Wie oben dargelegt, ging es dem historischen Gesetzgeber von Anfang an (nur) darum, das vorhandene Phänomen der Direkteinleiter, die ihr Schmutzwasser nicht über kommunale Anlagen und Kanäle entsorgten bzw. entsorgen konnten, sinnvoll in die Abgabenerhebung nach dem Abwasserabgabengesetz zu integrieren. Eine Erstreckung dieses Kreises auf weitere Begünstigte war auch zu keinem späteren Zeitpunkt beabsichtigt; insbesondere haben die besonderen wasserwirtschaftlichen Gegebenheiten in den neuen Bundesländern zu keiner Änderung der §§ 8, 9 AbwAG geführt. Eine Reform der Bestimmungen zur Kleineinleitungsabgabe wurde zwar verschiedentlich vorgeschlagen (vgl. insbesondere die ausführliche Untersuchung des Umweltbundesamts, Reform der Abwasserabgabe: Optionen, Szenarien und Auswirkungen einer fortzuentwickelnden Regelung, Texte 55/2014, S. 361 ff.); dies hat aber in der Gesetzgebung bisher keinen Niederschlag gefunden.
30bb) Überdies fehlt es hier an einer vergleichbaren Interessenlage im Verhältnis zu den von § 8 AbwAG erfassten Fällen. Die Abgabenerhebung im Wege der Pauschalierung ist, wie oben gezeigt, sachgerecht nur bei Kleineinleitungen solcher Abwasserproduzenten, für die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ersatzweise einstehen muss. In einer anderen Situation befinden sich hingegen die öffentlich-rechtlichen Körperschaften wie der Kläger, für die die Abwasserentsorgung gerade zu den ihnen obliegenden Aufgaben gehört und bei denen eine gesetzliche Schuldübernahme nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG von vornherein nicht in Betracht kommt.
31b) Erst recht scheidet die vom Kläger erstrebte verfassungskonforme Auslegung mit dem Ziel einer Erstreckung des § 8 AbwAG auf die hiesige Fallgruppe aus.
32aa) Verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab ist insoweit nicht die grundrechtliche Gewährleistung der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, da der Kläger sich bei seiner Verbandstätigkeit nicht auf materielle Grundrechte berufen kann. Weder befindet er sich als Körperschaft des öffentlichen Rechts in einer "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. - BVerfGE 61, 82 <105 f.>), noch greift hier der Gedanke des "personalen Substrats", also der Durchgriff auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen (vgl. u. a. - BVerfGE 143, 246 <313 f.>; zum Ganzen Kahl/Hilbert, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand August 2024, Art. 19 IV. Rn. 162 ff.). Die bloße Rechtsstellung als Adressat eines belastenden Abgabenbescheids vermag die Grundrechtsberechtigung des Klägers ebenso wenig zu begründen wie der bloße Umstand, dass er als kommunaler Zweckverband im Interesse der Einwohner tätig wird. Er kann sich daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht lediglich auf das - auch für das Verhältnis öffentlich-rechtlicher Aufgabenträger untereinander geltende - rechtsstaatliche Willkürverbot berufen (vgl. - BVerfGE 21, 362 <372>; - BVerfGE 137, 108 <154>).
33bb) Ein Willkürverstoß liegt ersichtlich nicht vor. Von einer evident sachwidrigen Ungleichbehandlung (vgl. - BVerfGE 89, 132 <142>) kann hier keine Rede sein. Wie oben dargelegt, sprechen vielmehr gewichtige Gründe der Verhaltenslenkung und der Verwaltungsvereinfachung dafür, Kleineinleitungen nur dann einer pauschalierten Abgabenerhebung zuzuführen bzw. von der (unmittelbaren) Abgabenpflicht zu befreien, wenn anstelle der Einleiter eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig ist.
344. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2024:131124U9C4.23.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-84408