Instanzenzug: Az: II ZR 131/23 Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Az: 4 U 33/22vorgehend Az: 6 O 924/21
Gründe
1Die Revision ist durch Beschluss zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg, § 552a Satz 1 ZPO. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers vom gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
2Das Berufungsgericht hat bei der angenommenen analogen Anwendbarkeit von § 1066 ZPO auch nicht die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verkannt. Ein generelles Analogieverbot im Bereich richterlicher Zuständigkeitsregelungen gibt es nicht. Die Lückenhaftigkeit von Zuständigkeitsbestimmungen können durch anerkannte Methoden richterlicher Rechtsfindung geschlossen werden (BVerfGE 82, 286, 305).
Born B. Grüneberg Sander
von Selle Adams
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2025:140125BIIZR131.23.0
Fundstelle(n):
JAAAJ-84244