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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 9 K 54/21

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 3 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, UStG § 24 Abs. 1 S. 3, UStG § 24 Abs. 1 S. 4, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 4

Umsatzsteuerliche Behandlung sogenannter Tierwohlentgelte der Initiative Tierwohl

Leitsatz

Von der Initiative Tierwohl (ITW) an einen Putenmastbetrieb aufgrund der Umsetzung bestimmter, über die gesetzlichen Standards hinausgehender Maßnahmen zum Wohl der Nutztiere geleistete Zahlungen (Tierwohlentgelte) stellen Entgelte für eine eigenständige, von dem Mastbetrieb an die ITW erbrachte sonstige Leistung dar, die der Regelbesteuerung unterliegt. Sie stellen weder Entgelte von dritter Seite für die Lieferung der Tiere (Mastputen) dar, noch handelt es sich dabei um Umsätze, die nach § 24 UStG der Besteuerung nach Durchschnittssätzen unterliegen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAJ-84183

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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.05.2023 - 9 K 54/21

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