Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihre Schwester, die Beigeladene und Revisionsklägerin (Beigeladene), waren Kommanditistinnen, der Vater der Klägerin und der Beigeladenen war Komplementär der X-KG. Der Vater schenkte der Klägerin im Jahre 1984 ein Hausgrundstück. Das Grundstück war Privatvermögen des Vaters gewesen und war auch Privatvermögen der Klägerin. Es hatte einen Verkehrswert von ca. 500 000 DM. Es war mit Grundschulden belastet. Die schuldrechtlichen Verpflichtungen, die durch die Grundschulden abgesichert waren, waren laut ausdrücklicher Bestimmung im Schenkungsvertrag beim Vater verblieben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) waren sich die Beteiligten darüber einig, daß die durch die Grundschuld abgesicherte Schuld eine Betriebsschuld der KG war.
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