Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist seit September 1995 von seiner früheren Ehefrau geschieden. Mit seiner beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) am 19. April 1996 eingereichten Steuererklärung für das Streitjahr 1995 machte er für eine im November 1995 angeschaffte, ab Februar 1996 eigengenutzte Wohnung in X vor Bezug entstandene Aufwendungen nach § 10e Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geltend. Wohnungseigentumsförderung hatte er bereits für ein Objekt in Anspruch genommen. Das FA berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1995 vom 28. Juni 1996 die beantragten Aufwendungen für die eigengenutzte Wohnung gemäß § 10e Abs. 6 EStG. Der Einkommensteuerbescheid wurde bestandskräftig.
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