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RENO Nr. 3 vom Seite 7

Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen – Teil 2

Von Rechtsfachwirtin Silke Umland

Titulierte Unterhaltsansprüche lassen sich grundsätzlich in der gleichen Art und Weise vollstrecken, wie alle anderen titulierten Zahlungsansprüche auch. Und doch gibt es einige Besonderheiten, die die Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen besonders macht. Welche Besonderheiten das sind, zeigt der nachfolgende Beitrag.

Kontopfändung

Auch die Pfändung der Konten des Unterhaltsschuldners ist ein gutes Mittel, um rückständige Unterhaltsansprüche zu erhalten.

Pfändungsschutzkonto

Eine Pfändung des Kontos kann auch dann zielführend sein, wenn es sich um ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto handelt.

§ 850k Abs. 1 ZPO: Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.

Während „normale Konten“ grundsätzlich vollständig gepfändet werden können, soll das sogenannte P-Konto sicherstellen, dass dem Unterhaltsschuldner bei einer Pfändung zumindest das Existenzminimum verbleibt.

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