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Online-Nachricht - Montag, 27.01.2025

Einkommensteuer | Keine Sonderabschreibung nach § 7b Abs. 1 EStG für Ersatzneubauten (FG)

Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sog. Wohnraumoffensive steuerlich gefördert (; Revision anhängig, BFH-Az. IX R 24/24).

Hintergrund: Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus v. (BGBl. 2019 Teil I Nr. 29 Art. 1) wurde u.a. eine steuerliche Förderung in § 7b Abs. 1 EStG eingeführt. Danach können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 Prozent der Bemessungsgrundlage neben der Absetzung für Abnutzung nach § 7 Absatz 4 oder 5a EStG in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung dafür ist nach § 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, dass durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem und vor dem gestellten Bauantrags neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden, die die Voraussetzungen des § 181 Absatz 9 BewG erfüllen. Weitere Voraussetzung ist, dass die neue Wohnung über einen Zeitraum von insgesamt 10 Jahren vermietet und die Baukostenobergrenze vom 3.000 € pro qm nicht überschritten wird. Diese Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regulären Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt werden.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses und entschieden sich gegen die aus ihrer Sicht unwirtschaftliche Sanierung des Gebäudes auf einen zukunftsfähigen Standard. Stattdessen ließen sie das alte Gebäude abreißen und errichteten im Streitjahr 2020 auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus. Den Ende 2020 fertiggestellten Neubau wollten sie wieder als Wohnraum vermieten. Das Finanzamt versagte die steuerliche Förderung für Mietwohnungsneubau (sog. Sonderabschreibung) gemäß der Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Gemeinden aus dem Jahr 2019. Hiergegen zogen die Kläger vor das Finanzgericht Köln.

Die Klage hatte keinen Erfolg:

  • Durch die Baumaßnahme haben die Kläger keinen zusätzlichen Wohnraum geschaffen.

  • Die Wohnraumoffensive zielt darauf ab, dem Mangel an bezahlbarem Wohnraum für Menschen mit geringem oder mittlerem Einkommen durch die Förderung von Neu- und Umbaumaßnahmen entgegenzuwirken.

  • Voraussetzung für die Förderung ist deshalb, dass nach einer solchen Maßnahme insgesamt mehr Wohnraum zur Verfügung steht als zuvor (BT-Drucks. 19/4949, S. 12). Bestehenden nutzbaren Wohnraum durch Neubauten zu ersetzen, erhöht nicht das Wohnangebot.

  • Der von den Klägern angeführte bessere Ausbau- und Energiestandard ändert nichts an dieser Beurteilung.

  • Unerheblich ist zudem, dass der Gesetzgeber für spätere Veranlagungszeiträume mit dem Jahressteuergesetz 2022 vom 16.12.2022eine zusätzliche Förderung für energetische Neubauten geschaffen hat. Denn diese Förderung ist im Streitjahr noch nicht anwendbar.

  • Das Vorgehen der Kläger ist eher mit einer Sanierung vergleichbar. Sanierungen sind jedoch nicht vom Förderzweck der Wohnraumoffensive umfasst.

Hinweis:

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger haben die vom FG zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen IX R 24/24 beim BFH geführt wird. Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v. sowie (il)

Fundstelle(n):
PAAAJ-83792