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FG München Urteil v. - 4 K 680/23

Gesetze: BewG § 5 Abs. 2, BewG § 6 Abs. 2, BewG § 12 Abs. 3, BewG § 14 Abs. 1, ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 10 Abs. 1 S. 1, ErbStG § 12 Abs. 1, ErbStG § 12 Abs. 3

Grundstücksübertragung im Wege der gemischten Schenkung gegen eine aufschiebend bedingte Rentenlast: Keine Abzinsung der Rentenlast der Grundstückserwerberin für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung

Leitsatz

1. Wird ein Grundstück im Wege einer gemischten Schenkung gegen eine lebenslange monatliche Rente, die zunächst an einen Dritten und nach dessen Tod an die Grundstücksveräußerin zu zahlen ist, übertragen, so ist bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung (Tod des Dritten) die aufschiebend bedingte Rentenlast der Grundstückserwerberin für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft (hier: Kaufvertrag) und dem Bedingungseintritt (hier: Tod des Dritten) nicht abzuzinsen (Anschluss an , BStBl 2023 II S. 66; gegen gleichlautende Ländererlasse v. , BStBl 2023 I S. 172).

2. Die Belastung durch eine Rentenlast mindert die Bereicherung des Beschenkten (vgl. , BStBl 2020 II S. 326). Die Bewertung der bei einer Grundstücksschenkung vorbehaltenen Rentenlast richtet sich gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes (BewG). Der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen ist nach § 14 Abs. 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen.

Fundstelle(n):
FAAAJ-83778

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FG München, Urteil v. 02.01.2025 - 4 K 680/23

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