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FG Baden-Württemberg  v. - 1 K 1651/20

Gesetze: UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2, UStG § 25a Abs. 7 Nr. 1

Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Verkauf zweier als Sammlungsstücke geltender Oldtimer-Pkw

Leitsatz

1. Der Unternehmer, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, trägt die Feststellungslast hinsichtlich der – für ihn günstigen – Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG, d. h. den Erwerb von einer Privatperson, einem Kleinunternehmen oder einem Unternehmer, der seinerseits die Differenzbesteuerung vorgenommen hat.

2. Bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten besteht für den Unternehmer, der einen solchen Gegenstand aus dem Drittland einführt, ein Wahlrecht, den Gegenstand entweder unter Anwendung der Differenzbesteuerung weiterzuveräußern, indem er die bei der Einfuhr entstandene Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzieht, sondern bei der Veräußerung zum Einkaufspreis hinzurechnet, oder aber die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen und damit den Gegenstand dem regulären Besteuerungsverfahren zuzuführen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BAAAJ-83775

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG Baden-Württemberg v. 21.12.2023 - 1 K 1651/20

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