Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung beim Verkauf zweier als
Sammlungsstücke geltender Oldtimer-Pkw
Leitsatz
1. Der Unternehmer, der die Anwendung der Differenzbesteuerung begehrt, trägt die Feststellungslast hinsichtlich der – für
ihn günstigen – Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG, d. h. den Erwerb von einer Privatperson, einem Kleinunternehmen
oder einem Unternehmer, der seinerseits die Differenzbesteuerung vorgenommen hat.
2. Bei Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten besteht für den Unternehmer, der einen solchen Gegenstand aus
dem Drittland einführt, ein Wahlrecht, den Gegenstand entweder unter Anwendung der Differenzbesteuerung weiterzuveräußern,
indem er die bei der Einfuhr entstandene Einfuhrumsatzsteuer nicht als Vorsteuer abzieht, sondern bei der Veräußerung zum
Einkaufspreis hinzurechnet, oder aber die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen und damit den Gegenstand dem
regulären Besteuerungsverfahren zuzuführen.
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