1. Der Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwertes auf den entspricht der eingereichten Steuererklärung und berücksichtigt gesetzeskonform die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG. Die Bewertungsregelungen der §§ 218 ff. BewG sind nach Dafürhalten des Senats auch materiell-rechtlich verfassungskonform und entsprechen den Vorgaben des .
2. Zwar ist eine dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende und folgerichtige Besteuerung wegen der Belastungsgrundentscheidung grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn sich das Gesetz auf der Bewertungsebene am gemeinen Wert als dem maßgeblichen Bewertungsziel orientiert und den Sollertrag mittels einer verkehrswertorientierten Bemessungsgrundlage bemisst. Dies verlangt aber keine exakte und individuelle Verkehrswertbestimmung jeder Bewertungseinheit. Das BVerfG hat wiederholt betont, dass der Gesetzgeber gerade in Massenverfahren über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum verfügt.
3. Das nunmehr geschaffene Bewertungsmodell hat den Hinweisen des BVerfG Rechnung getragen und den durch Art. 3 GG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum nach Überzeugung des Senates eingehalten.
Fundstelle(n): Nr. 48/2024 S. 2938 Nr. 48/2024 S. 2938 BB 2025 S. 21 Nr. 1 DAAAJ-83770
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