Besteuerung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs, wenn sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr nicht ausgewirkt hat
Leitsatz
1. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG dergestalt, dass nur solche erstatteten Kirchensteuerbeträge
dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet werden, die sich im Zahlungsjahr entlastend auf die steuerliche Bemessungsgrundlage
ausgewirkt haben (teleologische Reduktion), kommt nicht in Betracht.
2. In diesen Fällen kommt auch kein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen nach §§ 163, 117 AO in Betracht.
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