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Steuerberater ohne Steuerberaterprüfung – über Quereinsteiger in Kanzleien
Als Steuerberater darf nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat. Alternativ eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, sich von dieser Prüfung befreien zu lassen (§ 35 Abs. 1 StBerG). Zunehmend suchen Kanzleien Mitarbeiter auch in der öffentlichen Finanzverwaltung und angrenzenden Gebieten. Für die Umworbenen ist der Sprung in die Freiberuflichkeit ohne großen Aufwand möglich, wenn sie die Voraussetzungen für eine solche Befreiung von der Prüfung erfüllen.
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„Normalfall“ einer Prüfung
[i]Länge der geforderten einschlägigen praktischen Tätigkeit fällt unterschiedlich ausVoraussetzung für die Bestellung zum Steuerberater ist im Regelfall eine bestandene Prüfung. Mit der Prüfung hat der Bewerber darzutun, dass er in der Lage ist, den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben. Die Voraussetzung einer ausreichend langen Zeit, in der vor der Prüfung eine einschlägige praktische Tätigkeit ausgeübt worden sein muss, hängt von der Vor- und Ausbildung des Bewerbers ab.
Befreiung von der Prüfung
[i]Insbesondere Quereinsteiger aus der FinanzverwaltungZunehmend rückt der Umstand in den Fokus, dass sich Quereinsteiger aus der Finanzverwaltung für eine Freiberuflichkeit entscheiden oder angeworben werden. Sie können sich unter den Voraussetzung...