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Änderungen im EStG zum Jahresende 2024
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 301Am hat der Bundesrat dem am Tag zuvor vom Deutschen Bundestag beschlossenen Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt, nachdem er bereits am das Jahressteuergesetz 2024 und das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 mehrheitlich mitgetragen hatte. Damit hat die gescheiterte Ampelkoalition zum Jahresende 2024 mehr Steuergesetzgebungsverfahren zum Abschluss bringen können, als man ihr zuletzt noch zugetraut hatte. Ein großer Anteil der erfolgten Rechtsänderungen betrifft die Einkommensteuer.
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Begünstigende Regelungen
[i]§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG: 80 %, höchstens 4.800 €Für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes können künftig 80 % (bisher: zwei Drittel) der Aufwendungen, höchstens 4.800 € (bisher 4.000 €) je Kind als Sonderausgaben berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
[i]Gesetzliche VereinfachungsregelungBonuszahlungen gesetzlicher Krankenkassen stellen bis zu einer Höhe von 150 € pro versicherte Person keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragsrückerstattungen dar (Vereinfachungsregelung nach § 10 Abs. 2b Satz 2 und 3 EStG).
[i]Anteile an verbundenen Unternehmen (§ 19a EStG)Der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung nach § 19a EStG wurde auf die Übertragung von Anteilen...