Kapitel III: Verfahren der Quellensteuerentlastung
Abschnitt 1: Zertifizierte Finanzintermediäre
Artikel 7 Verpflichtung zur Eintragung als zertifizierter Finanzintermediär
(1) Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß Artikel 5 führen, verpflichten alle großen Institute, die Dividenden- und gegebenenfalls Zinszahlungen für von einem in ihrem Hoheitsgebiet Ansässigen ausgegebene Wertpapiere ausführen, sowie Zentralverwahrer gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 4, die in Bezug auf diese Zahlungen die für die Quellensteuer zuständige Stelle sind, dazu, sich in ihr nationales Register einzutragen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die ein nationales Register gemäß Artikel 5 führen, ermöglichen auf Antrag die Eintragung jedes Finanzintermediärs, der die Anforderungen des Artikels 8 erfüllt, in das nationale Register.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
SAAAJ-83645