Kapitel IV: Sanktionen und Schlussbestimmungen
Artikel 22 Bewertung
(1) Die Kommission bewertet bis zum 31. Dezember 2032 die Auswirkungen der folgenden Punkte auf die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie:
die Meldemechanismen des Artikels 10; und
die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, die die Bedingungen des Artikels 2 Absatz 3 erfüllen, Kapitel III nicht anzuwenden.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb desselben Zeitrahmens einen Bericht vor.
(2) Die Kommission prüft und bewertet bis zum 31. Dezember 2034 und danach alle fünf Jahre das Funktionieren dieser Richtlinie, einschließlich der Frage, ob spezifische Bestimmungen möglicherweise geändert werden müssen, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission relevante jährliche statistische Daten gemäß Absatz 4 für die Bewertung der Richtlinie im Hinblick auf die Verbesserung der Verfahren der Quellensteuerentlastung zur Verringerung der Doppelbesteuerung und zur Bekämpfung des Steuermissbrauchs.
(4) Die Kommission legt gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren eine Liste von jährlichen statistischen Daten fest, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke der Bewertung dieser Richtlinie zu übermitteln sind, sowie das Format und die Bedingungen für die Übermittlung dieser Informationen.
(5) Die Kommission behandelt die ihr gemäß dieser Richtlinie übermittelten Informationen gemäß den für die Organe der Union geltenden Bestimmungen vertraulich.
(6) Die der Kommission gemäß Absatz 3 von einem Mitgliedstaat übermittelten Informationen sowie etwaige Berichte oder Dokumente, die die Kommission unter Verwendung solcher Informationen erstellt hat, können an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden. Diese weitergegebenen Informationen unterliegen der Geheimhaltungspflicht und genießen den Schutz, den die nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats, der sie erhalten hat, für vergleichbare Informationen gewähren.
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SAAAJ-83645