Umsatzsteuer; Umsatzsteuerliche Behandlung von Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems
Bezug: BStBl 2004 I S. 605
Bezug:
I. Grundsätzliches
1Der (BStBl 2004 II S. 571) im Anschluss an das . C-185/01, Auto Lease Holland (BStBl 2004 II S. 573) zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Leistungsbeziehungen bei Kraftstofflieferungen an Kraftfahrzeug-Leasingnehmer entschieden. Mit IV B 7 – S 7100 – 125/04 hat die Finanzverwaltung zu dieser Rechtsprechung Stellung genommen. Dieses Schreiben enthält Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung im Kfz-Leasingbereich.
2Nunmehr hat sich der EuGH in seinem Urteil vom in der Rechtssache C-235/18, Vega International Car Transport and Logistic, mit der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft befasst. Dabei hat er die Erwägungen, die seinem Urteil vom , Rechtsache C-185/01, Auto Lease Holland, zugrunde liegen, auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der in Rede stehenden Umsätze übertragen.
3Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
4Die im BStBl 2004 I S. 605, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich enthaltenen Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäft und Finanzdienstleistung sind auch auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Umsätzen im Tankkartengeschäft anzuwenden.
II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
6Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom , BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das (COO.7005.100.3.10998744), BStBl 2025 I S. xxx, geändert worden ist, wird Abschnitt 1.1 Absatz 5 wie folgt gefasst:
„(5) Zur Errichtung von Gebäuden auf fremden Boden vgl. BStBl 1986 I S. 432, zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Erschließungsmaßnahmen vgl. BStBl 2012 I S. 621, und zu Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasingbereich sowie im Tankkartengeschäft vgl. BStBl 2004 I S. 605 , und vom , BStBl 2025 I S. XXX.“
Anwendungsregelung
7Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.
BMF v. - III C 2 - S 7116/00010/005/168
Fundstelle(n):
EAAAJ-83628