Pensionsrückstellungen einer Untergesellschaft für Gesellschafter der Obergesellschaft bei doppelstöckiger GmbH & Co. KG
Leitsatz
Rückstellungen, die eine GmbH & Co. KG für Pensionsverpflichtungen gegenüber dem Gesellschafter einer an ihr beteiligten anderen GmbH & Co. KG in der Zeit bis zum gebildet hat, sind spätestens in der Schlußbilanz des Wj, das nach dem endet, gewinnerhöhend aufzulösen. Die Vorschrift des § 52 Abs. 18 Satz 2 EStG verstößt weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das sog. Rückwirkungsverbot des Art. 20 Abs. 3 GG.