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OLG Köln 09.02.2024 I-28 Wx 14/23, NWB 4/2025 S. 222

HR | Erfüllung der Offenlegungspflicht für den Jahresabschluss

Die Einreichung eines irrtümlich als „vor Feststellung“ gekennzeichneten Jahresabschlusses erfüllt die Offenlegungspflicht nach § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht, auch wenn tatsächlich eine Feststellung vorlag. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Licht des § 325 HGB kann nur der Wortlaut der Veröffentlichung des Jahresabschlusses sein, wie sie als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient.

Anmerkung:

Nur diese Auslegung gewährt nach Ansicht des Gerichts, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können. Das festgesetzte Ordnungsgeld i. H. von 2.500 € wegen Nichteinreichung der Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers blieb daher unbeanstand...

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