1. Voraussetzung für eine steuerrechtlich anzuerkennende Umwidmung eines Darlehens ist, daß die durch die erstmalige tatsächliche Verwendung der Darlehensmittel eingetretene Zuordnung zu einer bestimmten Einkunftsart oder ggf. zur privaten Vermögenssphäre eindeutig beendet worden ist. Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang kann hingegen nicht durch bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen geändert werden (Festhalten an der ständigen Rechtsprechung).
2. Maßgebend ist der objektive Zusammenhang der Schuldzinsen mit einer bestimmten Einkunftsart. Die Besteuerung knüpft an tatsächlich verwirklichte Sachverhalte an, nicht hingegen an lediglich rechtlich begründete Zusammenhänge, wie dies bei einer einvernehmlichen Auswechslung des Finanzierungszweckes der Fall ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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