Der Leistungsausschluss in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b SGB II bei einem Aufenthaltsrecht, das sich allein aus dem Zweck der Studienplatzsuche ergibt, umfasst auch Zeiträume studienvorbereitender Maßnahmen und der Suche nach einem Platz in einer solchen Maßnahme. Es liegt kein Anordnungsgrund für die einstweilige Verpflichtung zur Gewährung von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vor, wenn der Antragsteller diese durch die Rücknahme seines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis erlangen kann und die Verlängerung offensichtlich mangels Sicherung des Lebensunterhalts abzulehnen ist.
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LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 10.10.2024 - L 6 AS 144/24 B ER