Suchen
Online-Nachricht - Montag, 20.01.2025

Berufsrecht | Keine Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV (FG)

Es bestehen keine Zweifel an der Wirksamkeit der Steuerberaterplattform- und postfachverordnung (StBPPV). § 157e StBerG ist wirksame Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die StBPPV, die Grundlage für die Erstregistrierung zum beSt, für dessen Ausgestaltung und damit für die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO ist, wurde am erlassen und am verkündet (BGBl. I 2022, 2105). Nach § 24 StBPPV trat sie am in Kraft. Die gesetzliche Grundlage, aufgrund derer das BMF mit Zustimmung des Bundesrats zum Erlass der Verordnung ermächtigt wird, findet sich in § 86f StBerG. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom (BGBl. I 2021, 2363) in das Gesetz aufgenommen und trat gemäß Artikel 36 Abs. 1 zum in Kraft. Nach der in § 157e StBerG enthaltenen Anwendungsvorschrift ist § 86f StBerG erstmals nach Ablauf des anzuwenden.

Sachverhalt: Die Klägerin hatte durch eine von ihr bevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft Klage gegen einen Feststellungsbescheid über Grundsteuerwerte in der Gestalt einer Einspruchsentscheidung per Post eingereicht. Das FG hatte darauf hingewiesen, dass die Klage nicht formgerecht und somit nicht wirksam erhoben wurde. Steuerberater seien verpflichtet Klagen über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) einzureichen.

Die Klage ist nicht zulässig, da sie nicht wirksam erhoben wurde:

  • Es fehlt bei der eingereichten Klage an der gebotenen Form. Der BFH hat bereits mehrfach entschieden, dass Steuerberater seit dem zur Nutzung des beSt verpflichtet sind (vgl. bspw. , BFH/NV 2022, 2082). Somit war auch die Prozessbevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft verpflichtet die Klageschrift elektronisch bei dem Gericht einzureichen.

  • Ein Ausnahmefall des § 52d Satz 3 FGO bei dem die Einreichung der Klage auf dem Postfach zulässig ist, liegt nicht vor, da seitens der Bevollmächtigten nicht glaubhaft gemacht wurde, dass die Einreichung der Klageschrift auf dem elektronischen Weg aus technischen Gründen nicht möglich war.

  • Die durch den X. Senat des BFH in seinem Beschluss vom (X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23, BFH/NV 2024, 845) geäußerten Zweifeln an der Wirksamkeit der StBPPV, die Grundlage für die Erstregistrierung zum beSt, für dessen Ausgestaltung und damit für die Nutzungspflicht nach § 52d Satz 2 FGO ist, werden nicht geteilt.

  • § 157e StBerG stellt eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV dar (vgl. dazu im Einzelnen ; ebenso , Rn. 27). In der Gesetzesbegründung zu § 157e StBerG-E heißt es: "Die Anwendungsregel nach § 157e StBerG-E bezieht sich auf die Vorschriften zur Steuerberaterplattform und auf die besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer. Diese sind auf Grund der noch erforderlichen technischen Umsetzung erstmals ab dem anzuwenden." Aus der zitierten Zielsetzung - Beginn der Nutzungspflicht am - ergibt sich, dass der Gesetzgeber den hierfür rechtlich erforderlichen Erlass der Verordnung gemäß § 86f StBerG als eine der Voraussetzungen im Sinne der "noch erforderlichen technischen Umsetzung" gesehen hat, die noch vor dem Beginn der Pflicht geschaffen werden mussten, und nicht etwa, dass der Erlass selbst auf die Zeit nach Ablauf des aufgeschoben werden sollte.

  • Die Ermächtigungsgrundlage in § 86f StBerG ist nicht nur am in Kraft getreten, sondern konnte auch ab diesem Zeitpunkt genutzt werden, um eine am in Kraft tretende Verordnung zu erlassen (siehe § 24 StBPPV).

Hinweis:

Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.

Quelle: ; NWB Datenbank (lb)

Fundstelle(n):
PAAAJ-83377