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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 4112/16

Gesetze: KStG 2006 § 32a Abs. 1 S. 1, KStG 2006 § 32a Abs. 1 S. 2, KStG 2006 § 34 Abs. 13c S. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2, AO § 169 Abs. 2

Den Steuerpflichtigen belastende Änderung eines vor dem bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheids nach § 32a KStG infolge verfassungskonformer Auslegung der Anwendungsregelung des § 34 Abs. 13c Satz 2 KStG 2006 unzulässig

Leitsatz

1. Die Korrekturvorschrift des § 32a KStG erfasst zwar grundsätzlich auch die Änderung einer bei dem Inkrafttreten des § 32a KStG am bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzung (vgl. , BStBl 2015 II S. 858). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist jedoch die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 13c Satz 2 KStG 2006 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass § 32a KStG zulasten des Steuerpflichtigen nur für die Steuerfälle gilt, bei denen die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO bei Inkrafttreten der Vorschrift am noch nicht abgelaufen war.

Fundstelle(n):
YAAAJ-83361

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.11.2024 - 8 K 4112/16

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