Den Steuerpflichtigen belastende Änderung eines vor dem bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerbescheids
nach § 32a KStG infolge verfassungskonformer Auslegung der Anwendungsregelung des § 34 Abs. 13c Satz 2 KStG 2006 unzulässig
Leitsatz
1. Die Korrekturvorschrift des § 32a KStG erfasst zwar grundsätzlich auch die Änderung einer bei dem Inkrafttreten des § 32a
KStG am bereits festsetzungsverjährten Einkommensteuerfestsetzung (vgl. ,
BStBl 2015 II S. 858). Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist jedoch die Anwendungsvorschrift des § 34 Abs. 13c Satz 2 KStG
2006 verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass § 32a KStG zulasten des Steuerpflichtigen nur für die Steuerfälle gilt,
bei denen die Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO bei Inkrafttreten der Vorschrift am noch nicht abgelaufen war.
Fundstelle(n): YAAAJ-83361
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 05.11.2024 - 8 K 4112/16
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