keine Gewährung des Vorsteuerabzugs für Einfuhrumsatzsteuer aus Billigkeitsgründen bei Fehlen der materiellen Voraussetzungen
des Vorsteuerabzugs
Leitsatz
1. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer kann für eine Abzugsfähigkeit der entrichteten Einfuhrumsatzsteuer
als Vorsteuer nicht herangezogen werden, wenn die eingeführten Waren nicht für das Unternehmen der Klägerin bzw. für Zwecke
ihrer besteuerten Umsätze verwendet wurden und sie nicht die Verfügungsmacht daran erhalten hat.
2. Der EuGH hat die besondere Bedeutung des umsatzsteuerlichen Neutralitätsprinzips lediglich im Zusammenhang mit der Möglichkeit
zur Rechnungsberichtigung bei formellen Fehlern herausgestellt, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt oder der
Rechnungsaussteller seinen guten Glauben nachweist. Anders verhält es sich – wie hier – bei Nichtvorliegen der materiellen
Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs.
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