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NWB Nr. 4 vom Seite 214

Zur Behandlung von Fondsetablierungskosten nach § 6e EStG – Entwurf eines Anwendungsschreibens

Prof. Dr. Cornelia Kraft

Seit der Einführung des § 6e EStG ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestanden in der Praxis erhebliche Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung wichtiger Tatbestandselemente im Zusammenhang mit Fondsetablierungskosten. Daher ist es sehr zu begrüßen, dass die Finanzverwaltung mit dem zukünftigen Anwendungsschreiben ihre Position klarstellt (Entwurf v. , NWB XAAAJ-79395).

I. Hintergrund und Anwendungsbereich des § 6e EStG

§ 6e EStG bestimmt, dass Aufwendungen in Zusammenhang mit der Etablierung bestimmter geschlossener Fonds während der Investitionsphase nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen, sondern als Anschaffungskosten der Investitionsobjekte aktivierungspflichtig sind, wenn der Initiator des Fonds ein vorformuliertes Vertragswerk vorgibt und die Anleger in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit keine wesentlichen Einflussnahmemöglichkeiten auf dieses haben.
Der Anwendungsbereich (Rn. 1-3 BMF-Entwurf) erstreckt sich auf alle geschlossenen Fonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft, bei denen Investmentvermögen i. S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB vorliegt. Dabei sind aufsichtsrechtliche Kriterien sowie die Art der erzielten Einkünfte unerheblich. Der Anwendungsbereich umschließt auch sog. (Sem...

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