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Abgrenzung von Anlagevermögen und Umlaufvermögen
(1) Die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb. Sie hängt einerseits subjektiv vom Willen des Stpfl. ab und muss sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen, z. B. der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der betrieblichen Verwendung. (2) Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauerhaft zu dienen, z. B. auch im Wege einer nicht allein zur Absatzförderung dienenden Vermietung. Die Absicht, ein Wirtschaftsgut vor Ablauf seiner technischen Nutzungsdauer zu veräußern, führt nicht zwingend zu Umlaufvermögen (Bezug: § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 7 Abs. 1 EStG; § 247 HGB).
Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, d...BStBl 2008 II S. 960