1. Nimmt das Finanzamt in einem Duldungsbescheid auf § 14 AnfG Bezug, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme
nur hinsichtlich der in dem Bescheid aufgeführten Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten, Verspätungszuschläge und Zinsen,
nicht hingegen hinsichtlich der ebenfalls erwähnten, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzten Steuerschulden erfolgen
soll.
2. Das Titelerfordernis in § 2 AnfG soll verhindern, dass der Streit über den Bestand der Forderung des Gläubigers gegen den
Schuldner im Anfechtungsprozess ausgetragen wird.
3. Die Beitreibung von Nebenleistungen losgelöst von der Hauptschuld setzt ein Leistungsgebot bzw. bei Säumniszuschlägen einen
Abrechnungsbescheid voraus.
4. Eine Inanspruchnahme des Kontoinhabers durch Duldungsbescheid ist gerechtfertigt, wenn er wusste, dass die Kontoerrichtung
auf seinen Namen gerade und vornehmlich dem Zweck diente, die Einnahmen vom Zugriff Dritter fernzuhalten.
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