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Sächsisches FG Urteil v. - 1 K 855/23

Gesetze: AO § 191 Abs. 1, AO § 218 Abs. 1, AO § 218 Abs. 2, AO § 240, AO § 254 Abs. 1, AO § 254 Abs. 2, AnfG § 2, AnfG § 3 Abs. 1, AnfG § 4 Abs. 1, AnfG § 11, AnfG § 14, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 166

Auslegung eines Duldungsbescheids

Titelerfordernis

Kontenleihe

Leitsatz

1. Nimmt das Finanzamt in einem Duldungsbescheid auf § 14 AnfG Bezug, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Inanspruchnahme nur hinsichtlich der in dem Bescheid aufgeführten Säumniszuschläge, Vollstreckungskosten, Verspätungszuschläge und Zinsen, nicht hingegen hinsichtlich der ebenfalls erwähnten, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzten Steuerschulden erfolgen soll.

2. Das Titelerfordernis in § 2 AnfG soll verhindern, dass der Streit über den Bestand der Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner im Anfechtungsprozess ausgetragen wird.

3. Die Beitreibung von Nebenleistungen losgelöst von der Hauptschuld setzt ein Leistungsgebot bzw. bei Säumniszuschlägen einen Abrechnungsbescheid voraus.

4. Eine Inanspruchnahme des Kontoinhabers durch Duldungsbescheid ist gerechtfertigt, wenn er wusste, dass die Kontoerrichtung auf seinen Namen gerade und vornehmlich dem Zweck diente, die Einnahmen vom Zugriff Dritter fernzuhalten.

Fundstelle(n):
VAAAJ-82928

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Sächsisches FG, Urteil v. 16.07.2024 - 1 K 855/23

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