Investmentfonds in der Ausgestaltung einer internen Kapitalverwaltungsgesellschaft
eigenes Prüfungsrecht des Finanzamts
schädliche Eigenverwaltung des gepoolten Vermögens
Leitsatz
1. Auch für den Zeitraum vor dem hat das FA ein eigenständiges Prüfungsrecht für die Frage, ob ein Investmentvermögen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB und damit ein Investmentfonds im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 InvStG vorliegt; bei dieser
Entscheidung ist es nicht an die Entscheidung der BaFin im Zusammenhang mit der Registrierung der Gesellschaft als AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
nach § 44 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 4 KAGB und damit an die Anerkennung als Investmentvermögen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz
1 KAGB gebunden.
2. Aus dem Gebot der Eigenständigkeit des Anlagevermögens kann kein Gebot der ausschließlichen Fremdverwaltung des Investmentvermögens
über die von der European Securities and Markets Authority bestimmte Schädlichkeit von laufenden Ermessens- und Kontrollbefugnissen
der Anteilseigner als Gruppe hinaus abgeleitet werden.
3. Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 KAGB lässt sich kein Gebot der ausschließlichen Fremdverwaltung ableiten. Das Tatbestandsmerkmal
des Organismus für gemeinsame Anlagen unterliegt lediglich einem Verbot der gemeinsamen (Eigen-)Verwaltung des gepoolten Vermögens
der Anleger durch die Anleger selbst.
4. Eine schädliche Eigenverwaltung des gepoolten Vermögens liegt vor, wenn sämtliche Anteilseigner eine unmittelbare und dauerhafte
Einflussmöglichkeit auf operative Fragen in Bezug auf die tägliche Verwaltung der Vermögenswerte des Organismus besitzen,
die über die nach dem gesetzlichen Leitbild des Gesellschafters in Bezug auf die jeweilige Rechtsform der Gesellschaft vorgesehenen
Entscheidungs- und Kontrollbefugnisse wesentlich hinausgeht.
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