Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft; Wechsel der Steuerschuldnerschaft; ausländische Immobilie als feste
Niederlassung
Leitsatz
1. Es kommt für die Fähigkeit Unternehmer zu sein, entscheidend darauf an, dass das jeweilige Gebilde „als solches” nach außen
hin auftritt. Maßgeblich ist danach bezogen auf den Streitfall, wer nach zivilrechtlichen Maßstäben aus den Mietverträgen
berechtigt und verpflichtet wurde. Allein die natürlichen Personen sind bis zur Beendigung der Zwangsverwaltung Eigentümer
des fraglichen Grundstücks gewesen und nicht die von diesen Personen verschiedene „Grundstücksgemeinschaft” und Klägerin dieses
Verfahrens.
2. Nach EuGH-Rechtsprechung, die vom erkennenden Senat geteilt wird, stellt eine in einem Mitgliedstaat vermietete Immobilie
keine feste Niederlassung i.S.d. Art. 43 MwStSystRL sowie der Art. 44 und 45 MwStSystRL in der in den Streitjahren anzuwendenden
Fassung dar, wenn der Eigentümer der Immobilie nicht über eigenes Personal für die Leistungsbewirkung im Zusammenhang mit
der Vermietung verfügt.
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