Instanzenzug: LG Trier Az: 2a KLs 8031 Js 34925/23 jug
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit Einfuhr von Cannabis „in nicht geringer Menge“ und bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
I.
21. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
3a) Die Angeklagte und die beiden Mitangeklagten erwarben in den Niederlanden zum gewinnbringenden Weiterverkauf etwa 1 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 116,5 g Tetrahydrocannabinol (THC). Nach ihrer Einreise nach Deutschland gerieten sie in eine Fahrzeugkontrolle des Zolls, der das Cannabis sicherstellte (Fall II. 1. der Urteilsgründe).
4b) Im Rahmen der anschließenden Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten wurden 220 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 37,3 g THC und 30,9 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 26,3 g Kokainhydrochlorid aufgefunden. In unmittelbarer Nähe zu den Drogen befand sich eine geladene Schreckschusspistole, die jedenfalls auch dem Schutz vor einem unberechtigten Zugriff auf die Betäubungsmittel diente (Fall II. 2. der Urteilsgründe).
52. Das Landgericht hat die Tat II. 1. der Urteilsgründe als gewerbsmäßiges Handeltreiben mit Cannabis „in nicht geringer Menge“ nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Einfuhr von Cannabis „in nicht geringer Menge“ gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG und die Tat II. 2. der Urteilsgründe als bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln „in nicht geringer Menge“ nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG gewertet.
II.
6Die Revision der Angeklagten hat den sich aus der Beschlussformel ergebenden geringfügigen Erfolg.
7Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Auf ihrer Basis gebietet die durch die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils eine Änderung des Schuldspruchs. Der Strafausspruch bleibt hiervon unberührt; er erweist sich ebenso wie die Einziehungsanordnung als rechtsfehlerfrei.
81. a) In Fall II. 1. der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung wegen Einfuhr von Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 5 KCanG zu entfallen. Denn die Einfuhr der Handelsmenge geht als unselbständiger Teilakt in der Bewertungseinheit des Handeltreibens mit Cannabis auf, wenn wie hier das Verbringen ins Inland dem gewinnbringenden Umsatz dient (vgl. , juris Rn. 5; Urteil vom - 3 StR 20/24, juris Rn. 29; Beschluss vom - 5 StR 296/24, juris Rn. 5 ff. mwN).
9Ferner bedarf es des Zusatzes „in nicht geringer Menge“ im Schuldspruch nicht, da es sich bei § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG um ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall handelt, der im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. , juris Rn. 6 mwN).
10b) Auch im Fall II. 2. der Urteilsgründe ist der vorgenannte Zusatz im Schuldspruch hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln entbehrlich, denn der Qualifikationstatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt stets voraus, dass die Tat eine nicht geringe Menge zum Gegenstand hat (vgl. , juris Rn. 2 mwN).
11c) Der Senat ändert den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich (zur Reihenfolge der Tatbestände s. , juris Rn. 4 mwN). § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil die Angeklagte sich gegen die geänderte rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
122. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung im Fall II. 1. der Urteilsgründe unberührt und hat Bestand. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine geringere Einzelfreiheitsstrafe erkannt hätte. Denn die unterschiedliche rechtliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses ist bei - wie hier - unverändertem Schuldumfang regelmäßig kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom - 3 StR 282/20, juris Rn. 7; vom - 3 StR 185/20, juris Rn. 7; jeweils mwN; s. auch , BVerfGK 3, 20, 21). Zwar hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend gewürdigt, dass die Angeklagte zwei Delikte tateinheitlich verwirklicht hat. Jedoch ist der Unrechts- und Schuldgehalt des Handeltreibens mit Cannabis dadurch erhöht, dass die Angeklagte die Handelsmenge aus dem Ausland nach Deutschland einführte.
Schäfer Berg Erbguth
Kreicker Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:261124B3STR428.24.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-82726