1. Grundsätzlich setzt die Haftung nach §§ 34, 69 AO voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem mit dem Haftungsanspruch geltend gemachten Schaden eine adäquate Kausalität besteht. Dieser Kausalzusammenhang ist dann nicht gegeben, wenn der Steuerausfall als Vermögensschaden des Fiskus mangels ausreichender Zahlungsmittel und vollstreckbaren Vermögens des Steuerpflichtigen unabhängig davon eingetreten ist, ob Steueranmeldungen fristgerecht eingereicht und die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (im Anschluss an - juris Rn. 13).
2. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist bereits vor Fälligkeit der Steuern - hier
Gewerbesteuern - allgemein verpflichtet, die Mittel der GmbH als Steuerschuldnerin so zu verwalten, dass diese zur pünktlichen Tilgung auch der erst künftig fällig werdenden Steuerschulden in der Lage ist (Mittelvorsorgepflicht). Er verletzt deshalb seine ihm gegenüber dem Fiskus obliegenden Pflichten dann, wenn er die GmbH durch Vorwegbefriedigung anderer Gläubiger oder in sonstiger Weise schuldhaft außer Stande setzt, künftig fällig werdende Steuerschulden, mit denen er rechnen muss, zu tilgen. Behauptet der Geschäftsführer trotz ausreichender Erträge im jeweiligen Steuerjahr, er habe die ihm obliegende Mittelvorsorgepflicht nicht verletzt, hat er detailliert und substantiiert vorzutragen (und gegebenenfalls zu belegen), aus welchen Gründen die Gesellschaft ungeachtet dessen nicht in der Lage gewesen ist, finanzielle Mittel zur Begleichung der bereits absehbaren künftigen Steuerschulden zurückzulegen.
3. Das Verwaltungsgericht kann sich die tatsächlichen Feststellungen und Beweiswürdigungen einer vorangegangenen strafgerichtlichen Entscheidung zu eigen machen, wenn nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis gewonnenen Überzeugung diese Feststellungen zutreffend sind und keine substantiierten Einwendungen gegen diese Feststellungen erhoben werden.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 51/2024 S. 3573 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2024 S. 3573 RAAAJ-82643
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VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 10.10.2024 - 2 S 1297/24
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