Rückwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz in
§ 3 Nr. 11a EStG eingeführten Steuerbefreiung für ab dem 1.
März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen
Leitsatz
Die mit dem Corona-SteuerhilfeG vom (BGBl. I 2020, 1385) in § 3 Nr. 11a EStG eingeführte Steuerbefreiung ist
rückwirkend, d.h. für ab dem gewährte Corona-Sonderzahlungen, anwendbar.
Eine ersatzweise anstelle von Urlaubsgeld oder einer Bonuszahlung aus Gründen der Steueroptimierung steuerfrei erbrachte
Corona-Sonderzahlung stellt jedenfalls dann keine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Leistung dar, wenn
zeitgleich mit der als Corona-Sonderzahlung deklarierten Auszahlung ein Anspruch auf Urlaubsgeld bzw. eine Bonuszahlung begründet
worden ist (im Streitfall: Ankündigung der Auszahlung von Urlaubsgeld bzw. Bonus verbunden mit dem Hinweis der Deklarierung
als Corona-Sonderzahlung aus steuerlichen Gründen durch internen Aushang).
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG setzt u.a. voraus, dass der Arbeitgeber die Sonderzahlung auf Grund der Corona-Krise
erbringt. Aus den Gesamtumständen muss erkennbar sein, dass die konkrete Leistung gewährt wird, um die beim Arbeitnehmer wegen
der Corona-Pandemie entstandenen (Mehr-)Belastungen auszugleichen und abzumildern.
Fundstelle(n): NAAAJ-82144
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Niedersächsisches Finanzgericht
, Urteil v. 24.07.2024 - 9 K 196/22
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