Tenor
Der Befangenheitsantrag des Antragstellers vom gegen den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Wöstmann, den Richter Dr. Bernau, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. Fischer wird als unzulässig verworfen.
Ein Befangenheitsantrag kann nicht mehr gestellt werden, wenn das Verfahren beendet ist (BVerwG, MDR 1970, 442; Buchholz 310 § 43 VwGO Nr 103). Das Prozesskostenhilfeprüfverfahren ist hier beendet, nachdem der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom zurückgewiesen wurde und die Akten weggelegt wurden, weil der Antragsteller mehr als sechs Monate darauf nicht reagiert hat. Der Senat kann in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über den Befangenheitsantrag entscheiden, weil er eindeutig unzulässig ist ( –, juris Rn. 4 mwN).
Born Wöstmann Bernau
von Selle C. Fischer
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:211124BIIZA3.23.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-82014