Online-Nachricht - Donnerstag, 19.12.2024

Gesetzgebung | Bundestag beschließt Steuerfortentwicklungsgesetz

Der Bundestag hat am das Steuerfortentwicklungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 20/14309) in 2./3. Lesung beschlossen. Nun muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen. Die Abstimmung hierüber soll am stattfinden.

Der Regelungsgehalt des SteFeG wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens erheblich gekürzt.

Es beinhaltet nun noch folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags

    • für den VZ 2025: 12.096 €

    • ab dem VZ 2026: 12.348 €

  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags

    • für den VZ 2025 auf 9.600 € (inkl. BEA-Freibetrag)

    • ab dem VZ 2026 auf 9.756 € (inkl. BEA-Freibetrag)

  • Anhebung des Kindergeldes

    • mit Wirkung zum um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat sowie

    • mit Wirkung zum um weitere 4 € auf 259 € pro Kind und Monat

  • Verschiebung der Eckwerte des Einkommenssteuertarifs (Ausgleich der "kalten Progression")

    • 2025 um 2,6 Prozent

    • 2026 um 2,0 Prozent

  • Anhebung des Sofortzuschlages im SGB II, SGB XII, SGB XIV, AsylbLGund BKGG ab Januar 2025 von 20 € auf 25 € monatlich

  • Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026.

  • Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in § 12a FAG

Folgende Maßnahmen wurden zuvor aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf gestrichen:

  • Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren

  • Anpassungen bei den Regelungen zur Gemeinnützigkeit

  • Mitteilungspflicht über innerstaatliche Steuergestaltungen

  • Reform der Sammelabschreibungen durch Einstieg in die Gruppen- bzw. Pool-Abschreibung (u.a. Anhebung auf 5 000 €)

  • Fortführung der degressiven Abschreibung für im Zeitraum 2025 bis 2028angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (§ 7 Absatz 2 EStG) und Wiederanhebung auf das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes, höchstens 25 Prozent

  • Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung

  • Steuerbefreiung der Stiftung Generationenkapital

  • Digitalisierung der Sterbefallanzeigen

  • Anpassungen aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Gewährung von Kindergeld und von Freibeträgen für Kinder an Unionsbürger

Quelle: BT-Drucks. 20/14309 (il)

Fundstelle(n):
GAAAJ-81961