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DSGVO | Kein Akteneinsichtsrecht nach der DSGVO (BFH)
§ 2a Abs. 5 Nr. 2 AO ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften der DSGVO für Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare Körperschaften beziehen, an. Die DSGVO enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Streitig ist das Bestehen eines Anspruchs auf Akteneinsicht in die bei einer Fachaufsichtsbehörde geführten Akten. Die Klägerin beantragte unter Hinweis auf Art. 15 DSGVO i.V.m. § 2a AO Akteneinsicht bei der Beklagten, einer obersten Landesbehörde. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anspruch auf Akteneinsicht weder nach der DSGVO noch nach der AO existiere. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg ().
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