Instanzenzug: Az: VIII ZA 17/23 Beschlussvorgehend Az: VIII ZA 17/23 Beschlussvorgehend LG Hanau Az: 8 T 41/23vorgehend AG Hanau Az: 82 M 6335/22 Beschluss
Gründe
I.
1Mit Beschluss vom hat der Senat die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom wurden dem Antragsteller Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.
2Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Erinnerung vom .
II.
31. Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).
42. Die zulässige Erinnerung bleibt in der Sache ohne Erfolg.
5Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den Kostenansatz selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche wenden (vgl. Senatsbeschluss vom - VIII ZB 12/20, juris Rn. 5). Einwendungen gegen den - für die Verwerfung der Anhörungsrüge zutreffend aus Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes ermittelten - Kostenansatz erhebt der Antragsteller vorliegend nicht; er wendet sich vielmehr gegen die Kostengrundentscheidung.
63. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Böhm
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:121124BVIIIZA17.23.0
Fundstelle(n):
MAAAJ-81907